Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 279

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

3. § 7 Abs.4 erster Satz lautet:

"Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist."

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2001, treten am 1. August 2001 in Kraft."

Artikel XVI

Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 271 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 ist am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z 9 anzufügen:

"9.die Gesellschaft schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat."

b) In Abs. 4 Z 2 ist das Zitat "gemäß Abs. 2 Z 5, 7 oder 8" durch das Zitat "gemäß Abs. 2 Z 5, 7, 8 oder 9" zu ersetzen."

2. § 275 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Abschlußprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf zwei Millionen Euro für eine Prüfung; bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien an einem geregelten Markt im Sinn des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind, beschränkt sich diese Ersatzpflicht auf vier Millionen Euro für eine Prüfung. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht mit dem jeweils Fünffachen dieser Beträge beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite