nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen."
3. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) § 44a und § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am 1. April 2002 in Kraft."
Vorblatt
Problem:
Eine optimale Wirkungsweise des geltenden Aufsichtsrechts wird in Teilbereichen durch strukturelle und verfahrenstechnische Defizite beeinträchtigt. Die derzeitige historisch gewachsene Aufsichtsorganisation ist einerseits zersplittert und entspricht anderseits nicht mehr dem internationalen Standard.
Ziel:
Schaffung der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine unabhängige und bestmöglich effektive Finanzmarktaufsicht.
Problemlösung:
Vereinigung der derzeit im Bundesministerium für Finanzen, in der BWA und in der Oesterreichischen Nationalbank bestehenden Aufsichtsaufgaben und Ressourcen in einer neu zu errichtenden weisungsfreien Tochtergesellschaft der Oesterreichischen Nationalbank in Form einer Aktiengesellschaft in 100%igem Eigentum der OeNB.
Änderung der aufsichtsrechtlichen Verfahrensbestimmungen, um raschere und effektivere Aufsichtsmaßnahmen zu ermöglichen.
Kosten:
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzwirtschaft bleibt erhalten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen über die Neuorganisation der Finanzmarktaufsicht und deren Kompetenzen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Alternative 1: Belassung der derzeitigen Aufsichtstruktur mit den erwähnten Nachteilen.
Alternative 2: Neuorganisation nur eines Teilbereichs der Aufsicht; dies würde nur einen Teil der bestehenden Probleme lösen.
Alternative 3: Schaffung einer neuen, jedoch weisungsgebundenen Aufsichtsbehörde; dies würde den internationalen Standard der Unabhängigkeit nicht erfüllen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Besondere Beschlusserfordernisse:
Verfassungsbestimmungen: §§ 1, 3, 5 Abs.2, 7, 8, 16 Abs. 3 und 28 Abs. 1 FMABG können als Verfassungsbestimmung vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der