Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 348

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schrittenen Zeit und der noch zu bewältigenden Tagesordnung ganz kurz zu halten, und möchte nur auf zwei Punkte eingehen.

Erstens: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Art. XVI zu § 275 HGB haben eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen. Der Gesetzestext ist aber eindeutig und schließt eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber im Gesetz nicht genannten Dritten aus. Die Erläuterungen wollten die Frage der Dritthaftung offen lassen. Deshalb haben wir im Finanzausschuss eine Ausschussfeststellung getroffen, um die Haftungsbestimmungen für Wirtschaftsprüfer zu definieren. Da die Erläuternden Bemerkungen lediglich darüber informieren wollten, dass die internationale und nationale Rechtsentwicklung zur Frage der Abschlussprüferhaftung noch nicht abgeschlossen ist, haben wir im Finanzausschuss klargestellt, dass nach der mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz zu schaffenden Rechtslage der § 275 HGB die Haftung des Prüfers abschließend regelt. Nicht im Gesetz genannte Dritte sind somit nicht anspruchsberechtigt.

Zum Zweiten möchte ich die Unterstellung des Kollegen Dr. Bauer, dass die Änderungen betreffend Staatskommissäre dazu dienen, zusätzlich Mitglieder in den erlauchten Kreis der Staatskommissäre einzubeziehen, mit aller Schärfe zurückweisen. Beide Regierungsparteien gehen davon aus, dass wir nach Funktionieren der Finanzaufsicht diese Situation noch einmal evaluieren werden, und wir sind eigentlich sicher, dass wir etwa in einem Jahr die Institution der Staatskommissäre abschaffen werden können. Die Staatskommissäre konnten nämlich auch bis jetzt die Malaisen etwa bei der BHI, bei der Riegerbank und natürlich auch bei der Bank Burgenland nicht verhindern und auch nicht rechtzeitig darauf hinweisen. Daher glaube ich, dass wir mit Fug und Recht sagen können, dass diese Institution mittelfristig abzuschaffen wäre. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

21.46

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Herr Staatssekretär Dr. Finz. Ich erteile es ihm.

21.46

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Verehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Es ist unbestritten – das ist auch aus der Diskussion hervorgegangen –, dass dringender Handlungsbedarf bestand. Eine Neuregelung war notwendig. Unsere Regelung der Bankenaufsicht war ein Unikat in Europa.

Es ist aber auch in Wissenschaft und Lehre unbestritten, dass die Aufsicht über das Geld- und Kreditwesen eine Kernaufgabe des Staates ist. Es kann daher keine Lösung geben, nach welcher die Aufsicht über das Geld- und Kreditwesen völlig aus der Hand des Staates genommen wird, denn es kann nicht einerseits Ministerverantwortlichkeit bestehen, wenn der Minister andererseits auf die Bestellung von Organen, die rechtliche Gestaltung und die Durchführung überhaupt keinen Einfluss hat.

Was aber notwendig ist und was der ursprüngliche Entwurf vorgesehen hat, ist die funktionell unabhängige Aufsicht über das Geld- und Kreditwesen, wobei eine gewisse Weisungsmöglichkeit gegeben ist. Das war das Gute an der neuen Regelung. Es ist leider nicht gelungen, aber die Lösung, die heute in einem Abänderungsantrag beziehungsweise auch in den Diskussionen vorgestellt wurde, ist aus mehreren Gründen nicht möglich.

Wie gesagt: Es kann keine Lösung geben, nach welcher das Aufsichtswesen völlig unabhängig von Ministerverantwortlichkeit ist, und es kann keine Lösung geben, nach welcher die Geprüften selbst im Aufsichtsgremium vertreten sind: In der Nationalbank sind die Banken in den Organen vertreten, und im Falle einer Tochtergesellschaft würden die Geprüften über die Prüfer eine Aufsichts- beziehungsweise Regelungsmöglichkeit haben. (Abg. Haigermoser: Edlinger möchte das!) Das ist keine Lösung! Solche Regelungen gibt es vor allem auch in der Schweiz nicht, wo man sehr viel Erfahrung im Bankenwesen hat. (Abg. Nürnberger: Herr Klubobmann Khol! Das sind Ihre Freunde!) Es muss eine Lösung getroffen werden, gemäß welcher Unabhängigkeit besteht.

Zu den Kosten möchte ich anführen: Wir fassen die bestehende Prüfungseinrichtungen in einer Einheit zusammen und können damit Synergieeffekte nützen. Wenn Mehrkosten entstehen,


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