ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen (Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben, so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen."
13. § 441c Abs. 1 in der Fassung der Z 86h lautet:
"(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig."
14. Im § 441d Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Z 86h wird nach dem Ausdruck "Zivilinvalidenverband," der Ausdruck "Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich," eingefügt.
15. § 441e Abs. 2 in der Fassung der Z 86h lautet:
"(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen."
16. Im § 442a Abs. 9 in der Fassung der Z 86h wird der Ausdruck "§ 442 Abs. 1" durch den Ausdruck "§ 442b Abs. 1" ersetzt.
17. Im § 593 Abs. 1 in der Fassung der Z 108 wird nach der Z 1a folgende Z 1b eingefügt:
"1b. mit 1. Oktober 2001 die §§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 11 und 12, 36 Abs. 1 Z 9 und 10, 44 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie 52 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2001;"
Begründung:
Zu den Z 1 bis 6 und 17:
Nach der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten – wird ab 1. Oktober 2001 eine erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen eines speziellen Rechtsverhältnisses als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter erfolgen.
Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Nach dem neuen Dienstrechtsmodell für Universitäten (Universitäten der Künste) sind Neubesetzungen künftig ausschließlich im Rahmen privatrechtlicher Dienstverhältnisse oder Ausbildungsverhältnisse möglich. Professoren und Assistenten fallen daher als "Vertragsbedienstete neu" bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung in den Geltungsbereich des B-KUVG. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen, die künftig an die Stelle der UniversitätsassistentInnen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis treten, werden in systemkonformer Weise in den Geltungsbereich des B-KUVG einbezogen; die Pensionsversicherung richtet sich – wie bei den Vertragsbediensteten – nach dem ASVG. Dies ist bereits in § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten – normiert.