,(4) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die §§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.‘"
7. Nach der Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:
"58a. Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 ,Barrierefreies Bauen‘ sowie der ÖNORM B 1601 ,Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.‘"
8. Z 86a lautet:
"86a. § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet:
,Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren.‘"
9. Im § 441a Abs. 3 in der Fassung der Z 86h wird im ersten Satz nach dem Ausdruck "Mitte" der Ausdruck "für eine Funktionsdauer von vier Jahren" eingefügt; weiters wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Eine Wiederwahl ist zulässig."
10. Im § 441b Abs. 1 in der Fassung der Z 86h wird 1 im ersten Satz die der Ausdruck "zwölf" durch den Ausdruck "14" ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden."
11. § 441b Abs. 2 in der Fassung der Z 86h lautet:
"(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen aufgrund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen nach dem System d‘Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im Verwaltungsrat, so entscheidet das Los."
12. § 441b Abs. 7 in der Fassung der Z 86h lautet:
"(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat ein, so kommt