Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 48

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäss § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Er wird auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der von Abg. Mag. Hartinger in seinen Grundzügen vorgetragene Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gaugg, Dr. Feurstein und Kollegen zur Regierungsvorlage 624 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG) idF des Ausschussberichtes 726 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 7b wird folgende Z 7c eingefügt:

"7c. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

,2. in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1974;‘"

2. Z 8a lautet:

"8a. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck ,und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e,‘ der Ausdruck ,Z 2,‘ eingefügt."

3. Die bisherige Z 8a erhält die Bezeichnung "8b".

4. Nach der Z 8b wird folgende Z 8c eingefügt:

"8c. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

,12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind.‘"

5. Nach der Z 21 werden folgende Z 21a und 21b eingefügt:

"21a. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

,10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste).‘

21b. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

,11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.‘"

6. Nach der Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:

"22a. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite