"7a. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
,5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.‘"
6. Nach der Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:
"10a. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck ,Z 17 und 18‘ durch den Ausdruck ,Z 17 bis 19‘ ersetzt."
7. Nach der Z 27 wird folgende Z 27a eingefügt:
"27a. Im § 84 Einleitung wird der Ausdruck ,Z 17 und 18‘ durch den Ausdruck ,Z 17 bis 19‘ ersetzt."
8. § 200 Abs. 1 in der Fassung der Z 37 lautet:
"(1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. August 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 13 und 17, 2 Abs. 1 Z 6, 3 Z 3 und 4, 7 Abs. 2 Z 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 5, 20b Abs. 2, 26a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, 27, 30a in der Fassung der Z 11, 51 Abs. 3, 56 Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 59 Abs. 4, 60 samt Überschrift, 63 Abs. 1 bis 3, 69 Abs. 3 und 4, 83 Abs. 1, 108 samt Überschrift, 128, 147a Abs. 1 Z 7 und 8, 153a, 187 Abs. 2a, 193 Abs. 1 Z 2 und 194 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001;
2. mit 1. Oktober 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 19, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 1 Z 6 und 7, 19 Abs. 1 Z 5 und 6, 26 Abs. 1 Z 4 und 5, 30a in der Fassung der Z 10a und 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001."
Begründung
Zu den Z 1 bis 7 (§§ 1 Abs. 1 Z 19, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 Z 6, 26 Abs. 1 Z 5, 30a und 84 B-KUVG):
Nach der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten – wird ab 1. Oktober 2001 eine erstmalige Tätigkeit von Absolventen der Magister- oder Diplomstudien an der Universität (Universität der Künste) im Rahmen eines speziellen Rechtsverhältnisses als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter erfolgen.
Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Nach dem neuen Dienstrechtsmodell für Universitäten (Universitäten der Künste) sind Neubesetzungen künftig ausschließlich im Rahmen privatrechtlicher Dienstverhältnisse oder Ausbildungsverhältnisse möglich. Professoren und Assistenten fallen daher als "Vertragsbedienstete neu" bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung in den Geltungsbereich des B-KUVG. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen, die künftig an die Stelle der UniversitätsassistentInnen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis treten, werden in systemkonformer Weise in den Geltungsbereich des B-KUVG einbezogen; die Pensionsversicherung richtet sich – wie bei den Vertragsbediensteten – nach dem ASVG. Dies ist bereits in § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten – normiert.