Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 93

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sich, meine Damen und Herren, über ein Wahlergebnis hinweg und akzeptieren auch nicht eine oberstgerichtliche Entscheidung. Sie werden sich dafür vor der österreichischen Bevölkerung verantworten müssen, und Sie müssen der österreichischen Bevölkerung erklären, warum Sie eine solch unsoziale, undemokratische und vor allem auch ungesunde Politik machen. (Anhaltender Beifall bei der SPÖ.)

14.05

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Ich gebe bekannt, dass der von Frau Abgeordneter Steibl in den Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ordnungsgemäß vorliegt, ausreichend unterstützt ist, gemäß § 53 Abs. 4 GOG bereits an die Abgeordneten verteilt wurde und damit auch mit in Verhandlung beziehungsweise zur Abstimmung steht.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gaugg, Dr. Feurstein und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 730 der Beilagen über die Regierungsvorlage 627 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

"1b. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird eingefügt:

,19. Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/197.‘"

2. Nach der Z 3 werden folgende Z 3a und 3b eingefügt:

"3a. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck ,und 16‘ durch den Ausdruck ,16 und 19‘ ersetzt.

3b. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ,und 16‘ durch den Ausdruck ,16 und 19‘ ersetzt."

3. Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

"4a. Im § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

,7. bei den in § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste), der der (die) Versicherte angehört.‘"

4. Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

"6a. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

,6. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.‘"

5. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:


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