Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 179

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Ich bringe gleich auch noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Firlinger, Kukacka, Wattaul und Hakl zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird, ein. Darin geht es um vier Punkte.

Erstens: Abstellplätze. Kurze Begründung: Es wird für LKW-Transportunternehmer immer schwieriger, Abstellplätze in angrenzenden Gemeinden zu finden. Jetzt macht man eine Ausweitung und sagt "angrenzende Bezirke".

Zweitens: Frachtbrief. Der Frachtbrief war bisher nur von der Wirtschaftskammer zu erstellen. Damit hat sich halt die Wirtschaftskammer ein bisschen ein Körberlgeld gemacht. Jetzt wird das so geändert, dass die Privatwirtschaft das machen kann.

Drittens: die Mindeststrafe. Es ist so, dass ein Pfuscher nur 5 000 S bezahlt hat. Wenn jemand heute einen Frachtbrief falsch ausfüllt oder gar keinen bei sich hat, muss er eine Mindeststrafe von 20 000 S zahlen. Da macht man eine Anpassung.

Dann gibt es – viertens – noch Übergangsbestimmungen für die Kleintransportunternehmen. Hier hat man das Gewicht angehoben beziehungsweise geht man nicht mehr von 600 Kilogramm Nutzlast, sondern von 3 500 Kilogramm Gesamtgewicht aus. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.34

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der von Herrn Abgeordnetem Wattaul in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ... (Abg. Schieder: Er hat ihn überhaupt nicht erläutert! Er hat ihn erwähnt, aber nicht erläutert!) Das ist eine Frage der Interpretation, Herr Abgeordneter, ich gebe Ihnen Recht. (Abg. Parnigoni: Das war sehr frei erläutert!)

Der in seinen Kernpunkten angesichts der üblichen Kürze der Debattenbeiträge am heutigen Tag kurz erläuterte Abänderungsantrag ist genügend unterstützt und steht in ausreichendem inhaltlichem Zusammenhang mit der Verhandlungsmaterie.

Dieser Antrag wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG auf Grund des Umfanges und der Komplexität im Saal verteilt und steht damit mit zur Verhandlung beziehungsweise Abstimmung. (Abg. Dr. Martin Graf: Herr Kollege Parnigoni! Erläutern Sie das jetzt dem Kollegen Schieder! Wenn sich der Kollege Schieder nicht auskennt, müssen Sie es ihm erläutern!)

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Firlinger, Mag. Kukacka, Wattaul, Mag. Hakl zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird (668 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

"3a. § 5 Abs. 1 lautet:

‚(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1. die Zuverlässigkeit,


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