Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 65

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Es ist meiner Auffassung nach fast als Treppenwitz einzustufen, wenn da steht: "Eine ,tiefgreifende Reform‘ der Verwaltung erachtet Wittmann innerhalb der derzeitigen Verwaltung als ,sofort umsetzbar‘. ,Aufzulösende Doppelzuständigkeiten‘ zwischen Ländern und Bund sieht Wittmann ... bei den Wetterdiensten."

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wittmann! Das ist Ihr Zugang zu dieser Reform? Sie erkennen eine Doppelzuständigkeit bei den Wetterdiensten. Damit ist es aber nicht getan. Wir erkennen alle Doppelzuständigkeiten und schaffen sie mit einem Federstrich im Interesse des Bürgers ab! (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn dieses Gesetz, dieses Verwaltungsreformgesetz, einen Untertitel verdienen würde, dann jenen: "Service für den Bürger", denn das ist das Entscheidende. Ein Verwaltungsreformgesetz, das diesen Namen auch wirklich verdient, kann sich nicht darauf beschränken, irgendwelche Zuständigkeiten zu ändern, selbstverliebt irgendwelche Entscheidungsmechanismen zwischen den Behörden neu aufzuteilen. Nein, es hat ausschließlich im Interesse des Bürgers stattzufinden, und das geschieht durch dieses Gesetz, und zwar unter anderem durch die Deregulierung. Durch dieses Gesetz kommt es zur Abschaffung vieler Gesetze. Mit Recht wird in diesem Land immer wieder die Gesetzesflut beklagt. Wir setzen hier einen ersten Schritt, und überflüssige Gesetze werden abgeschafft.

Es kommt zu einem Mehr an Föderalismus, zu einem Mehr an Subsidiarität. Die jeweils kleinere Gemeinde, die in der Lage ist, etwas zu bewerkstelligen, die kleinere Einheit, die soll das auch tun. Wieso muss man das immer ganz oben im Wasserkopf lösen? Es ist überhaupt keine Frage, dass da die Bezirkshauptmannschaften stärkere Kompetenzen haben sollen.

Auch ist dieses Gesetz dadurch gekennzeichnet, dass der Bund bereit ist, von seiner, wenn man so will, Macht, vom Imperium Abstand zu nehmen, weil er wichtige Entscheidungskompetenzen den Ländern, den Bezirkshauptmannschaften und vor allen Dingen dem Unabhängigen Verwaltungssenat überträgt, der in der zweiten Instanz entscheidet, und zwar abschließend entscheidet. Es wird keinen Rechtszug an die Bundesministerien mehr geben. Das ist etwas ganz Wichtiges.

Es kommt zur Verwirklichung des "One-Stop-Shop"-Prinzips. Die Frau Vizekanzlerin hat das sehr eindringlich und sehr gut erläutert. Man muss etwa bedenken, dass, wenn heute die Bezirkshauptmannschaft in mittelbarer Bundesverwaltung entscheidet, eine Berufung dagegen nur an den Landeshauptmann möglich ist. Wenn sie in Landesverwaltung entscheidet, dann ist dagegen eine Berufung an die Landesregierung möglich. Wenn der Bürgermeister in Bauangelegenheiten in erster Instanz entscheidet, dann ist eine Berufung gerichtet an den Gemeinderat möglich, weiters die Vorstellung an das Land und dann noch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Im Betriebsanlageverfahren ist so wichtig für die Betriebe, aber auch für die Bürger, die Rechtsschutz suchen, dass es innerhalb möglichst kurzer Zeit zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt.

Ich darf Ihnen das anhand eines Beispieles sagen. Herr Kollege Wittmann malt das Gespenst langer Verfahrensdauer für die Zukunft an die Wand. Herr Kollege Wittmann! Das ist kein Gespenst der Zukunft, das ist das Gespenst der Vergangenheit. Sie als ehemaliger Rechtsanwalt müssten das sehr genau wissen.

Ich kann Ihnen ganz konkrete Fälle der Verwaltung sagen, wo Verwaltungsverfahren acht, neun, zehn, elf Jahre gedauert haben, bis es einen rechtskräftigen Bescheid gegeben hat. Ich sage Ihnen das anhand eines ganz konkreten Beispiels: Juli 1981, ein gewisser Michael Krüger, damals Jungkonzipient in einer Linzer Wirtschaftskanzlei, stellt einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung. Juli 1981! Ich habe mir dann erlaubt, diesen Fall 1985 in meine eigene Praxis mitzunehmen. Er war aber noch lange nicht abgeschlossen. 1989 ist er abgeschlossen worden. Das muss man sich einmal vorstellen! Warum? – Weil drei Instanzen zuständig sind: die Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz, der Landeshauptmann – mittelbare Bundesverwaltung – in zweiter Instanz und dann auch noch der zuständige Bundesminister. Dann schließen sich die Beschwerdemöglichkeiten an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts an, und dann


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