Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 253

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Zuständigkeit und Aufsichtsmaßnahmen

§ 27 (1) Die Aufsichtsstelle hat diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die im Inland niedergelassenen Diensteanbieter erforderlich sind. Sie hat Beschwerden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sich der Beschwerdeführer aufhält oder ansässig ist, entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufsichtsstelle kann einem Diensteanbieter Auflagen erteilen und Maßnahmen zur Behebung der von ihr festgestellten Mängel binnen einer angemessenen Frist androhen.

(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Diensteanbieter, der von ihr angeordneten Maßnahmen trotz eines Hinweises auf die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen, soweit diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen steht.

(4) Diensteanbieter sind verpflichtet, der Aufsichtsstelle auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendig sind. Sie haben ihr auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, an Hand deren die Aufsichtsstelle die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, ermitteln kann."

Bei den folgenden Abschnitten erhöht sich die Zahl, die die Abschnitte bezeichnet, um jeweils eins und die Zahl, die die Paragraphen bezeichnet, um jeweils zwei.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte.

23.36

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Mein Vorredner, der geschätzte Kollege Maier, hat gegen Ende seiner Ausführungen zwar nicht zu diesem Tageordnungspunkt gesprochen, aber völlig zu Recht festgehalten, dass die Frage des europäischen Haftbefehls auch parlamentarisch zu diskutieren sein wird. Es handelt sich hiebei um einen Eingriff in bestehendes Verfassungsrecht, und es ist sicherlich keine Kleinigkeit, wenn auf europäischer Ebene diskutiert wird, dass sich die Republik Österreich verpflichten soll, Auslieferungsbegehren anderer Mitgliedstaaten bezüglich österreichischer Staatsbürger stattzugeben, auch für Straftaten, die im Ausland, aber nicht in Österreich strafbar sind. Es wäre dies eine fundamentale Änderung unserer Rechtsgrundsätze, und da ist es nur legitim, wenn man dies dem Hohen Haus vorlegt und hier mit in Verhandlung nimmt.

Nun zum eigentlichen Gesetz, dem E-Commerce-Gesetz. – In Hinkunft wird es, was die Informationsmöglichkeiten anlangt, nur noch zwei Arten von Menschen geben: "the connected" und "the unconnected". Das ist die bittere Tatsache, die sich aus dem boomenden Internet ergibt. Auf der einen Seite stehen diejenigen, die mit diesem Medium verbunden sind, damit umgehen und sich dieses Mediums bedienen können – auf der anderen Seite jene, die "unconnected" sind und nicht diese Möglichkeiten haben. Das ist die bittere Seite der Medaille, dass es nicht allen zugänglich sein wird, weil sich nicht jeder damit befassen wird.

Auf der anderen Seite ist das Internet für mich ein faszinierendes Medium, weil damit ungeahnte Informationsmöglichkeiten verbunden sind. Vor wenigen Jahren noch wäre es völlig undenkbar gewesen, dass man mit der bloßen Eingabe irgendeines – wie es heißt – Keywords im Internet zu Informationen kommt, von denen man früher wirklich nur träumen konnte. Es ist erstaunlich und bemerkenswert, wie sich das Internet auch im beruflichen Alltag verfestigt, nicht nur durch den E-Mail-Verkehr, sondern auch ganz einfach durch die Möglichkeiten, die man beispielsweise als Jurist durch die Nutzung des Rechtsinformationssystems hat, das weiterhin kostenlos und frei zugänglich ist, oder durch die Nutzung von Datenbanken – ob es das Firmenbuch oder das Grundbuch ist; auch Eurolex spreche ich an. Auf Knopfdruck kann man in allen


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