vorliegenden 59. ASVG-Novelle skizzieren, denn wenn man die Diskussion bis jetzt verfolgt hat, dann könnte man den Eindruck bekommen, dass es um eine neue Einführung der Chipkarte geht und sich die Diskussion ausschließlich auf einige wenige Punkte beschränkt. (Zwischenruf der Abg. Silhavy. )
Es scheint mir wichtig zu sein, der interessierten Öffentlichkeit einmal darzulegen, was alles in dieser 59. ASVG-Novelle enthalten ist.
Zunächst beinhaltet sie die Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger sowie die freiwillige Datenspeicherung auf der ELSY-Chipkarte und nicht deren Einführung. Die Einführung der Chipkarte wurde nämlich am 16. Juli 1999 mit der 56. ASVG-Novelle, also von der vorangegangenen Bundesregierung, beschlossen und ist mit 20. August 1999 in Kraft getreten, was also auch noch in die Zeit der vorangegangenen Bundesregierung fällt.
Ich bitte auch die anwesenden interessierten Zuhörer der Medien, den tatsächlichen Rechtsbestand in ihren Medienberichten zu erwähnen, weil nämlich die ELSY-Chipkarte bereits eingeführt ist und es in der 59. ASVG-Novelle lediglich darum geht, in welchem Ausmaß die aus meiner Sicht sinnvolle Speicherung von Notfalldaten auf dieser Chipkarte ermöglicht wird und wie der Datenschutz für diese hoch sensiblen Gesundheitsdaten im Interesse aller Betroffenen ordnungsgemäß wahrgenommen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren! Es hat eine ausführliche Diskussion mit Kollegen Öllinger, aber auch mit dem Vorsitzenden der sozialdemokratischen Fraktion Gusenbauer und den Abgeordneten der Regierungsparteien gegeben. Ich darf hier hinzufügen, dass es für mich als Bundesminister für Soziales und Generationen befriedigend war, dass der Vorsitzende des Datenschutzrates, Universitätsprofessor Dr. Haller, ein Verfassungsrechtler, beim Hearing im Sozialausschuss gemeint hat, dass für ihn die Speicherung der Notfalldaten nicht nur gut gelöst ist, sondern dass es für ihn auch wünschenswert wäre, dies auf einer breiteren Basis zu formulieren, als es in der heutigen gesetzlichen Grundlage der Fall ist.
Das bedeutet, dass die Bundesregierung und die Abgeordneten, die diese 59. ASVG-Novelle unterstützen werden, darin sogar eine deutlichere Einschränkung vorgenommen haben, als dies nach persönlicher Meinung von Professor Haller wünschenswert gewesen wäre.
Es ist im Übrigen in der Diskussion im Sozialausschuss klar zutage getreten, dass alle im Begutachtungsverfahren vom Datenschutzrat gemachten Einwendungen im Hinblick auf die hoch sensiblen Gesundheitsdaten in der nunmehr zur Beschlussfassung vorliegenden 59. ASVG-Novelle berücksichtigt worden sind.
Sehr geehrter Herr Kollege Öllinger! Ich darf Sie darauf verweisen, dass zum Begutachtungsverfahren und zum nunmehr zur Beschlussfassung vorliegenden Gesetzestext samt Erläuterungen festzustellen ist, dass der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in keiner Weise das von Ihnen gebrauchte Wort "Zensur" verwendet hat, sondern das ausgeführt hat, was Sie in der tatsächlichen Berichtigung dargelegt haben.
Ich darf Sie auch darauf hinweisen, dass das, was Sie in der tatsächlichen Berichtigung betreffend die Ergänzung angesprochen haben, auch tatsächlich in den Erläuterungen berücksichtigt worden ist. Die Erläuterungen sind in entsprechender Form ergänzt worden, so wie es sich der Verfassungsdienst vorgestellt hat.
Ich bitte Sie, falls das derzeit für Sie nicht nachvollziehbar ist, sich die Erläuterungen zu den vorliegenden Punkten noch einmal zu vergegenwärtigen.
Ich bin Herrn Kollegen Feurstein dankbar dafür, dass er angeführt hat, dass mit der Zusammenlegung der Pensionsversicherungsanstalten in allen neun Bundesländern die Anlaufstellen, die Servicestellen und damit die Verbindung zwischen den Versicherten und ihren Versicherungsanstalten deutlich verbessert werden. Ich darf aber auch darauf hinweisen, dass das Potential, das durch die Zusammenlegung der Pensionsversicherungsanstalten gewonnen wird, zwischen 440 und 450 Millionen Schilling ausmachen wird. Bei der derzeitigen Zahl von Pensionisten, die