Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 243

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Als Letztes stimmen wir ab über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 923 der Beilagen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dieser Vorlage zustimmen, um ein Zeichen. – 923 ist in zweiter Lesung einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem Gesetzentwurf auch in dritter Lesung zustimmen, um ein Zeichen. – Die Vorlage ist auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.

14. Punkt

Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage (766 der Beilagen): Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich (942 der Beilagen)

15. Punkt

Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage (801 der Beilagen): Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995 (943 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen zu den Punkten 14 und 15 der Tagesordnung, über die die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Eine Berichterstattung ist nicht erforderlich.

Frau Bundesministerin Ferrero-Waldner hat uns mitgeteilt – und dies wurde zur Kenntnis genommen –, dass sie wegen eines Auslandsaufenthalts vom Herrn Staatssekretär vertreten wird.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Posch. – Bitte.

23.05

Abgeordneter Mag. Walter Posch (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Das vorliegende Fakultativprotokoll über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ist ein sehr wichtiges Protokoll zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes. Ich freue mich, dass es im Ausschuss eine Vier-Parteien-Übereinstimmung zu diesem Übereinkommen gegeben hat. (Präsident Dipl.-Ing. Prinzhorn übernimmt wieder den Vorsitz.)

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 hat als Mindestalter für die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten die Vollendung des 15. Lebensjahres vorgesehen. Dieses Übereinkommen ist am 5. September 1992 in Österreich in Kraft getreten. Es ist das erste internationale Vertragswerk, das sich ausschließlich mit dieser Materie befasst, und auf Grund einer umfassenden Ratifikation durch alle Staaten der Welt mit Ausnahme der USA und Somalias ist es zu einem universellen menschenrechtlichen Vertrag geworden.

Im Sinne dieses Übereinkommens dürfen Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Auf Grund der in den letzten Jahren erneut weltweit aufgetretenen systematischen Menschenrechtsverletzungen in internationalen und internen Auseinandersetzungen, in die immer wieder und öfter Kinder hineingezogen wurden, hat sich das öffentliche Problembewusstsein geschärft, zumal das Problem der Kindersoldaten mit zumeist langwierigen und irreversiblen psychischen Schäden und schwierigen gesellschaftlichen Wiedereingliederungsprozessen verbunden ist.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite