Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 171

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Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Ich stelle neuerlich die einstimmige Annahme und damit auch das Erreichen der gesetzlich erforderlichen Mehrheit fest.

10. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (904 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (VAG-Novelle 2001) (1018 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nunmehr zum 10. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen unmittelbar in die Debatte ein.

Als Erste zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Hagenhofer. Ich erlaube mir, auch gleich wieder einzuläuten, weil nur drei Redner dazu zu Wort gemeldet sind. – Bitte.

19.34

Abgeordnete Marianne Hagenhofer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Regierungsvorlage, mit der das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz geändert werden, werden maßgebliche EU-Richtlinien umgesetzt. Wir, die SPÖ, werden dieser Regierungsvorlage zustimmen, zustimmen auch deshalb, weil durch diese Regierungsvorlage beziehungsweise durch die Umsetzung der EU-Richtlinie wichtige Schutzmaßnahmen für Versicherungsnehmer gegenüber Versicherungen umgesetzt beziehungsweise in Kraft gesetzt werden.

Es sind dies Maßnahmen wie etwa, dass künftig die fixen Eigenmittel, die zur Berechtigung führen, eine Versicherungsgesellschaft zu betreiben, beträchtlich erhöht werden. Es werden auch die Schwellenwerte für die variablen Eigenmittelerfordernisse beträchtlich erhöht. Somit wird über die bestehenden versicherungstechnischen Rückstellungen hinaus eine so genannte Solvabilitätsspanne gebildet, die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Kapitalreserve dienen soll.

Wir stimmen dem zu, fügen aber auch Kritik bei diesem Gesetz an, weil wir meinen, dass ein Gesetz Rechtssicherheit geben soll und nicht zur Verunsicherung führen soll. Unserer Meinung nach werden der Willkür insofern Tür und Tor geöffnet: Bei den Ausschließungsgründen für Vorstandsmitglieder wird zum einen die fachliche Voraussetzung erwähnt, die im Gesetz sehr klar determiniert ist und die erbracht werden muss. Das ist nachvollziehbar, nachprüfbar und nachweisbar.

Der zweite Punkt hingegen, der einen Ausschließungsgrund darstellt, ist das Fehlen der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit, und bei der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit, geschätzte Kolleginnen und Kollegen von den Regierungsparteien, ist nicht festgeschrieben, was der Begriff "erforderliche persönliche Zuverlässigkeit" genau bedeutet. Welche Kriterien sind da anzuwenden? Wer wird das prüfen? Wie kann nachgewiesen werden, dass jemand die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht erbringt? – Es ist nichts festgeschrieben, daher meinen wir, dieses Gesetz lässt der Willkür Tür und Tor offen. (Abg. Dr. Pumberger: Dann stimmen Sie nicht zu!)  – Wir stimmen zu, aber berechtigte Kritik anzubringen wird der Opposition wohl noch erlaubt sein, Herr Kollege Pumberger. (Beifall bei der SPÖ.)

Des Weiteren üben wir Kritik an Folgendem: Zum einen ist es zwar positiv, dass der Versicherungsaufsicht schon vor Bestellung der Vorstandsmitglieder die Namen bekannt gegeben werden müssen. Angeführt ist dabei die praktische Möglichkeit für die Versicherungsaufsicht, dass sie ungeeignete Vorstandsmitglieder verhindern kann. Ich frage Sie aber: Wenn die persönliche Zuverlässigkeit durch nichts festgeschrieben, durch nichts nachweisbar, durch nichts überprüfbar ist, weil nicht festgeschrieben ist, nach welchen Kriterien diese auszurichten


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