Die österreichische Beteiligung an internationalen Friedensoperationen beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Wenn der Rechtsschutz und die gesundheitliche Betreuung der österreichischen Teilnehmer an diesen Missionen nicht garantiert wäre, bestünde die Gefahr, dass sich nicht mehr genügend österreichische Freiwillige für derartige internationale Einsätze finden. Damit wäre Österreichs Engagement im Rahmen der Friedensmaßnahmen der Vereinten Nationen ernsthaft gefährdet. Es ist daher notwendig, den im Rahmen von UN-Einsätzen tätigen Österreichern unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status in Österreich volle Immunität zu garantieren. Wenn nämlich auch nur die Möglichkeit der Aufhebung der Immunität durch die Vereinten Nationen besteht, werden von lokalen Behörden ohne eine diesbezügliche Anfrage vorzunehmen, in Verletzung der bestehenden Immunität unzulässige freiheitsbeschränkende Maßnahmen ergriffen, wie der konkrete Fall zeigt:
Am 26. Februar 2002 wurde der österreichische Polizist Martin A. im UNO-Einsatz im Kosovo beschuldigt, beim Verhör eines Kosovo-Albaners, der im Verdacht schwerer Gewalttaten steht, Übergriffe begangen zu haben. Martin A. wurde zuerst am Vormittag des 26. Februar von UNMIK-Polizisten festgenommen, um nur wenige Minuten später wieder freigesetzt zu werden. Er wurde nicht über den Grund dieser kurzfristigen Festnahme unterrichtet, sondern nur instruiert, seinen Aufenthaltsort nicht zu verlassen. Am Abend des 26. Februar wurde vom UNMIK-Polizeikommandanten von Prizren die weitere Festnahme von Martin A. unter Berufung auf Art. 190 des jugoslawischen Strafgesetzbuches verfügt. Nach den einschlägigen Bestimmungen über den rechtlichen Status von UNMIK-Angehörigen (UNMIK Regulation no. 2000/47 vom 18. August 2000 über den Status, die Privilegien und Immunitäten der KFOR und der UNMIK) waren diese Festnahmen unrechtmäßig und damit rechtlich unwirksam, da die Immunität, über die der Beamte Martin A. als UNMIK-Polizist verfügte, zum Zeitpunkt der Festnahme nicht aufgehoben war.
Das Bundesministerium für Inneres ersuchte am 27. Februar um Repatriierung des Polizisten Martin A., wobei seitens Österreich garantiert wurde, dass die Vorwürfe gegen den Beamten geprüft werden, um in Österreich ein entsprechendes strafrechtliches und disziplinarrechtliches Verfahren einzuleiten. Unterdessen verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beamten rapide, was auch von zwei Ärzten der UNMIK bestätigt wurde. Am Abend des 27. Februar wurde Martin A. in das Feldhospital der KFOR in Suvar-Reka überstellt und am Morgen des 28. Februar wurde Martin A. mitgeteilt, dass er nicht mehr länger unter (dem rechtlich unwirksamen) Arrest stehe. Aufgrund der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der mittlerweile eingetretenen lebensbedrohenden Situation im Kosovo sowie im Hinblick auf die gravierenden Verfahrensmängel der UNMIK gegen den österreichischen Polizisten Martin A. wurde dann auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die unverzügliche Repatriierung des Beamten vorgenommen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat in dieser Angelegenheit eine einvernehmliche Vorgangsweise mit den Instanzen der Vereinten Nationen angestrebt und insbesondere die Einsetzung einer unabhängigen UN-Untersuchungskommission verlangt. Mittlerweile wurde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auch eine Sachverhaltsdarstellung über die unrechtmäßige Vorgangsweise der UNMIK-Behörden gegenüber dem österreichischen Beamten Martin A. übermittelt.
Der Fall des österreichischen UN-Polizisten Martin A. hat somit aufgezeigt, dass Angehörige der Exekutive und Zivilpersonen, die im Ausland im Rahmen von UN-Missionen zum Einsatz kommen, aufgrund der für sie geltenden rechtlichen Regelungen der Gefahr ausgesetzt sind, der lokalen Strafgerichtsbarkeit unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass Polizisten im internationalen Einsatz jederzeit damit rechnen müssen, lokalen Kräften und Institutionen ausgeliefert zu sein, die durchaus auch in einem Konflikt- oder Spannungsverhältnis zu den internationalen Einheiten stehen können und deren Standards nicht jenen des Entsendelandes entsprechen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden