Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 56

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der derzeitigen Gesetzeslage durch das Parlament für die Arbeitnehmer auf jeden Fall – das hat auch Kollege Nürnberger in seinen Ausführungen bestätigt – in arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht eine klare Verbesserung darstellt. Ich glaube, das sollte man bei der Beschlussfassung über diese Gesetzesmaterie nicht vergessen.

All jene, die sich mit dieser Frage tagtäglich in der Praxis, wie es Herr Professor Grünewald tut, beschäftigen, werden zugeben, dass bei Angehörigen in schwierigen Lebensphasen oft das Bedürfnis im Vordergrund steht, entweder Kinder zu pflegen oder Sterbende zu begleiten. Erst in zweiter Hinsicht werden dann Überlegungen hinsichtlich ihrer Absicherungen, auch sozialrechtlicher Fragen angestellt.

Ich glaube daher, dass das, was in der öffentlichen Diskussion als größter Mangel an der derzeitigen Gesetzeslage dargestellt wurde, mit der heutigen Gesetzesänderung behoben wird. Es werden eindeutig und klar die Rückkehr auf den Arbeitsplatz und die Weiterversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung in jener Zeit, in der sich jemand der Pflege widmet, geregelt. Diese Bestimmung gilt für bis zu drei Monate, wobei diese Frist bis auf sechs Monate ausgedehnt werden kann.

Um einige Punkte der Diskussion hier vorwegzunehmen, möchte ich sagen, dass ich in der 98. Regierungssitzung im Zusammenhang mit der Umorganisation der Bundessozialämter und der Diskussion darüber auch einen Antrag eingebracht habe, der von der Bundesregierung angenommen worden ist, in dem für den Bereich des Pflegegeldes zwei Schritte enthalten sind. Wenn der Zeitplan des Parlaments, so wie er mir heute vorliegt, eingehalten wird, dann sollte dieser Antrag im entsprechenden Ausschuss im Juni behandelt werden, sodass eine Beschlussfassung mit 1. Juli parallel zur heutigen Beschlussfassung möglich sein wird.

Ich bin der gleichen Meinung wie Sie, Herr Professor Grünewald. Wir hatten gestern in der Früh hier im Parlament auch die Gelegenheit, mit Vertretern Ihrer Fraktion, der Oppositionsparteien und der beiden Regierungsparteien nochmals den Versuch zu unternehmen, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Ich bin auch durchaus dankbar dafür, dass Sie, Kollege Öllinger, aber auch andere die Position der beiden Regierungsparteien und auch der beiden Minister durchaus anerkannt haben, auch wenn wir im Ergebnis noch auseinander liegen.

Die gewährte Pflegefreistellung ist auch für Pflege zu verwenden, auch das Pflegegeld, auch wenn wir alle wissen, dass es hin und wieder für die Verwendung des Pflegegeldes durch jenen, der bezugsberechtigt ist, auch andere Entscheidungen geben kann, als sie der gesetzlichen Grundlage entsprechen. Im Gesetzestext ist festgehalten, wofür das Pflegegeld verwendet werden soll, was es abdecken soll und in welchem Umfang.

Wir alle wissen, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechenden formalen Kriterien unterliegt. Es handelt sich um Begutachtungen und Entscheidungen durch Beamte. Wir wissen aus der heutigen Praxis, dass nach Antragstellung beim Verlassen des Krankenhauses oft ein bis zwei Monate vergehen, bis das Pflegegeld tatsächlich angewiesen wird, weil die Begutachtung und die Bearbeitung eben so lange dauern.

Ich meine daher, es ist gut, wenn die Möglichkeit geschaffen wird, dass für jemanden, der keine Pflegegeldstufe hatte, bevor er dermaßen erkrankte, dass schlussendlich im Sinne dieses Gesetzes ein Familienangehöriger berechtigt war, Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen, ein Vorschuss von Pflegegeld zumindest der Pflegestufe 3 gewährt wird, und für jene, die die Pflegestufe 3 hatten, zumindest der Pflegestufe 4. Es zeigt sich in der Praxis, dass das in der überwiegenden Zahl der Fälle eine realistische Einschätzung ist, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, dass sich infolge eines schweren Krankheitsverlaufes, der vermutlich in drei bis sechs Monaten zum Tod führen wird, oder bei der Begleitung eines schwer krebskranken Kindes etwa über mehrere Monate mit einer infausten Prognose eine Verschärfung der ursprünglichen Pflegesituation einstellen wird. Es wird bei dieser Bevorschussung auch ein unbürokratischer Weg beschritten.


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