Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 169

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"5a. Im § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.""

4) Im Art. I wird nach der Ziffer 6 folgende Ziffer 6a angefügt

"6a. Im § 2 Abs.4 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

"10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung."

5) Die bisherige Ziffer 6a erhält die Bezeichnung "6b"

6) Art. I Z 60 lautet:

,60. § 85 wird wie folgt geändert:

60.1. § 85 Z 2 lautet:

"2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist (§ 10);"

60.2. Im § 85 Z 6 entfallen die Worte "oder Pächter"‘.

7) Im Art. I Z 64 lautet § 94 Z 75 wie folgt:

"75. Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)."

8) Im Art. I Z 64 lautet § 101 Abs. 4 wie folgt:

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass Bestatter eine Preispolitik zum Nachteil der Kunden verfolgen oder versuchen durch ihre Preispolitik bzw. durch unlauteren Wettbewerb Mitbewerber auszuschalten, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen.

9) Im Art. I Z 64 wird nach § 136 folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:

"Vermögensberatung

§ 136a. Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 19 Abs. 2a des Wertpapieraufsichtsgesetzes auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung berechtigt. § 21a des Wertpapieraufsichtsgesetzes gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß."

10) Im Art. I Z 64 lautet § 137 wie folgt:

"§ 137. (1) Versicherungsagenten (§ 94 Z 76) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung "Versicherungsagent" sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Ver


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