Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 220

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1. Im Art. 1 Z 29 wird im § 61 Abs. 19 WG 2001 nach dem Wort "Fassung" ein Beistrich eingefügt.

2. Im Art. 5 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

"5a. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

‚Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.‘"

3. Im Art. 5 Z 11 wird im § 18 Abs. 1d MunLG nach der Zitierung "§ 3 Abs. 2," die Zitierung "§ 7," eingefügt.

4. Im Art. 7 wird die Z 1 durch folgende Z 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:

"1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes im 1. Hauptstück des 2. Teiles folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

‚§ 6a. Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter‘

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 22 folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

‚§ 22a. Legende‘

1b. Im § 1 Abs. 9 wird die Zitierung ‚§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305‘ durch die Zitierung ‚§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146‘ ersetzt.

1c. Im 1. Hauptstück des 2. Teiles wird nach der Überschrift des 2. Abschnittes folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

‚Beendigung von Angriffen gegen militärische Rechtsgüter

§ 6a. Militärische Organe im Wachdienst dürfen Angriffe gegen militärische Rechtsgüter beenden.‘"

5. Im Art. 7 werden nach Z 3 folgende Z 3a, 3b und 3c eingefügt:

"3a. Im § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

‚(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste jene Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.‘

3b. § 22 Abs. 9 entfällt.

3c. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

‚Legende’

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

1. verdeckter Ermittlungen oder


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