2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.
(2) Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
1. jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
2. die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.‘"
6. Im Art. 7 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
"4a. Im § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
‚(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern
1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder
2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.‘"
7. Im Art. 7 wird die Z 9 durch folgende Z 9 und 9a ersetzt:
"9. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:
‚1. die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,‘
9a. Im § 47 Abs. 2 Z 3 werden die Worte ‚der Wohnung oder Arbeitsstelle‘ durch die Worte ‚des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle‘ ersetzt."
8. Im Art. 7 lautet die Z 12:
"12. Im § 50 Abs. 3 wird die Zitierung ‚§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,‘ durch die Zitierung ‚§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954,‘ ersetzt."
9. Im Art. 7 werden die Z 14 und 15 durch folgende Z 14, 15 und 16 ersetzt:
"14. Im § 61 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
‚(1a) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 6a und 22a, jeweils samt Überschrift, § 22 Abs. 2a, sowie § 25 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(1b) § 1 Abs. 9, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 5, § 54 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.‘