Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 243

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unwürdige Debatte um Präsident Adamovich und das rassistische Wortspiel mit seinem Namen, auch an die Verunglimpfung "derer im Hermelin" zum Beispiel –, das haben vor allem auch die Drohungen und Aggressionen gegen die Minderheit selbst gezeigt. Ich erinnere an die Umbenennung der Wegweiser, an die Drohung, die Kindergartenförderung zu kürzen oder Unterstützungen zu sistieren, oder daran, dass man sich sklavisch an den Artikel 7 Staatsvertrag halten würde. – So viel vielleicht zu diesem Aspekt.

Dieser Antrag der Grünen hat daher durchaus seine Berechtigung, und auch die Minderheit sieht das so, nämlich dass eine solche geheime Minderheitenfeststellung in Wirklichkeit ein Gewaltakt wäre und als Bedrohung empfunden wird.

Es gibt allerdings auch eine rechtliche Dimension. Mit dem In-Kraft-Treten des Volkszählungsgesetzes 1980 – das hat die Kollegin Stoisits schon gesagt – wurde das Erste Hauptstück des Volkszählungsgesetzes 1950 aufgehoben, das Zweite und Dritte Hauptstück jedoch in ihrer Fassung in Geltung gelassen, allerdings knüpft § 10 dieser Vorschriften daran an, dass die Bundesregierung gemäß § 9 des Volkszählungsgesetzes eine solche geheime Minderheitenfeststellung mit Verordnung anordnet.

Nun gibt es im derzeit gültigen Volkszählungsgesetz 1980 diesen § 9 nicht mehr, es existiert auch keine vergleichbare Bestimmung, und somit fehlt auch jegliche gesetzliche Grundlage dafür, dass eine solche geheime Feststellung der Familiensprache überhaupt angeordnet werden kann. Das heißt, diese Vorschriften sind in Wirklichkeit obsolet. Es schadet freilich nicht, wenn man sie jetzt auch formal aus dem Gesetz eliminiert.

Zusammenfassend kann man aber sicher feststellen, dass es derzeit keine gültige Rechtsgrundlage für eine geheime Erhebung der Minderheitensprache gibt. Das halte ich auch für gut so, vor allem in Anbetracht der vielen widersprüchlichen Tatsachen und Beiträge zu dieser Materie in den letzten Monaten. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

23.18

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

23.18

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die legistischen Grundlagen in Bezug auf die Volkszählung sind alles andere als ideal. Insoweit kann ich meinen Vorrednern Recht geben. Wenn man sich die Grundlagen anschaut, wird man erkennen, dass es auf der einen Seite das Volkszählungsgesetz aus dem Jahr 1950 gibt und parallel ein weiteres Gesetz, sogar gleichen Namens, aus dem Jahr 1980. Das ist eigentlich ein legistisches Kuriosum, dass es zwei gleichlautende Gesetze gibt, die verschiedene Paragraphen haben, die die gleiche Ziffer tragen, aber etwas völlig anderes aussagen.

Allerdings in der Sache selbst, also zur geheimen Erhebung der Muttersprache, ist, glaube ich, doch einiges zu sagen. Ich finde es nicht unbedingt eine logische Schlussfolgerung, wie Frau Kollegin Stoisits sagt, dass man aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Dezember 2001 betreffend Volksgruppengesetz/Topographieverordnung zwingend auf eine Art Nichtigerklärung oder Abschaffung der geheimen Erhebung der Muttersprache schließen muss.

Ich darf daran erinnern, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt hat, ab welchem Prozentsatz man von einer gemischten Bevölkerung in einem bestimmten Siedlungsgebiet ausgehen kann. Ich darf daran erinnern, dass der betreffende Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien auf Gebiete mit slowenischer Bevölkerung und solche mit gemischter Bevölkerung abstellt und der Verfassungsgerichtshof der Auffassung war, dass die 25-Prozent-Hürde eine zu hohe Hürde war.

Wenn jetzt aber der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass tatsächlich eine geringere Hürde Platz greifen soll, dann muss man sich schon fragen, wie man das objektivieren soll. Ich bin daher nicht a priori der Meinung, dass eine geheime Erhebung der Muttersprache etwas


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