Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 150

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torspezifischen Wettbewerbsbehörde zukommen muss und auch die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die ex-ante Regulierung ist nur in nachstehenden Fällen beizubehalten.

Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ist zu prüfen, ob sie den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht "geeignete spezifische Verpflichtungen" auferlegt. Eine Regulierung des Netzzuganges hat in jedem Fall ohne Vorschreibung einer bestimmten Netzzugangstechnologie zu erfolgen.

Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten. (Keine ex-ante Festlegung von Endkundentarifen.)

In allen anderen Fällen ist auf ein geeignetes sektorspezifisches Modell der Markt- und Wettbewerbsaufsicht überzugehen, welche in die Zuständigkeit Telekom-Regulators fällt; wobei eine stärkere Trennung bzw. Aufgliederung der Märkte als bisher vorzunehmen ist.

Die Regulierungsbehörde soll verpflichtet werden, bei der Prüfung der Marktmacht eines Wettbewerbers auch seine Position auf gleichartigen Märkten in anderen Ländern, insbesondere auf seinem Heimatmarkt, zu berücksichtigen.

3. Regulierungsbehörde

3.1 Zuständigkeit

Die bestehende Behördenstruktur – jeweils ein Regulierer für den Telekombereich und für den Medienbereich – soll grundsätzlich beibehalten werden. Auch die Richtlinien bestimmen nicht, dass die "nationale Regulierungsbehörde" nur eine einzige Stelle sein muss.

Die Lizenzerteilung und die Aufsicht über die Rundfunkdienste (Inhaltskontrolle) soll jedenfalls bei der Rundfunkbehörde bleiben. Auch die Zuständigkeit der Rundfunkbehörde für analoge Dienste soll wie bisher unverändert bleiben. Lediglich im (zukünftigen) digitalen Bereich soll die Telekom-Regulierungsbehörde für den Zugang zur Infrastruktur zuständig sein. Eingeschränkt auf diesen Fall, soll dem Medienregulator ein Anhörungsrecht eingeräumt werden.

3.2. Instanzenzug

Die Regulierungsbehörde muss von den Marktteilnehmern angenommen werden. Wesentlichste Voraussetzung dafür ist die Unabhängigkeit, nicht bloß von den betroffenen Unternehmen sondern auch von der Tagespolitik. Diese Unabhängigkeit ist in Form der "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" derzeit bei der Telekom-Regulierungsbehörde verwirklicht und soll daher beibehalten werden.

Es ist jedoch zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof entlastet werden kann. In gewissem Umfang käme hier die Übertragung erstinstanzlicher Entscheidungsbefugnisse auf die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH in Betracht. Jedenfalls sollte auch die Einführung zwingender Schlichtungsverfahren vor Anrufung der Telekom-Control-Kommission ernsthaft erwogen werden.

4. Durchsetzung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde braucht effiziente Instrumente zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Es sind daher möglichst effiziente Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidungen auch durchzusetzen.

Da mit den bisherigen Möglichkeiten von Verwaltungsstrafen dieses Ziel kaum erreicht werden kann, ist zu prüfen, ob eine drastische Erhöhung des Strafrahmens oder alternativ dazu die Abschöpfung des Mehrwerts bzw. des Gewinnes, der durch das rechtswidrige Verhalten erzielt wird, als eine solche Sanktion in Betracht kommt.


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