Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 235

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"In-Kraft-Treten

(1) In Artikel I, mit Ausnahme der Ziffer 19a, sowie Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Ab Inkrafttreten von Artikel I Ziffer 19a ist die damit aufgehobene Strafbestimmung nicht mehr anzuwenden."

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Das heißt, den § 209 soll es nicht mehr geben, und all jenes Unrecht, das durch den § 209 in der Vergangenheit begründet wurde und in der Gegenwart weiter begründet wird, soll auch dazu geführt werden, dass die Leiden ein Ende haben.

Mit Ihrer Regelung geschieht dies nicht, aber der § 209 ist tot, und es müssen auch jene entschädigt werden, die Opfer dieses Unrechtsparagraphen geworden sind. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

22.10

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, der soeben vorgetragen wurde, liegt vor, ist ordnungsgemäß unterfertigt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte sehr. (Abg. Öllinger: Wo ist denn der Herr Bundeskanzler? Der hat ja die Regelung zu verantworten! – Abg. Dr. Fekter: Ich glaube, sogar im Haus, Herr Öllinger! – Abg. Dr. Jarolim: Das wäre ein Experte! – Weitere Zwischenrufe.)

22.10

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Zu so später Stunde haben wir auch noch Gäste und Zuhörer, auch sie seien herzlichst begrüßt. (Abg. Dr. Jarolim: Die werden sich freuen!)

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 – das ist das, was jetzt als Tagesordnungspunkt debattiert wird – ist unter dem Kurztitel "Terrorpaket" vorbereitet worden.

In Artikel I ändern wir das Strafgesetzbuch, und wie Sie den Medien bereits entnehmen konnten, bietet uns diese Novelle die Möglichkeit, durch einen Abänderungsantrag in zweiter Lesung auf das Verfassungsgerichthoferkenntnis zum § 209 zu reagieren.

Der Verfassungsgerichtshof hat es als unsachlich angesehen, dass eine Beziehung zwischen zwei Männern zuerst straffrei ist, weil beide jugendlich sind, dann kurz strafbar wird, weil einer der Partner über 19 Jahre alt ist, anschließend aber wieder straffrei ist, wenn beide über 18 sind. Diese Konstellation wurde als verfassungswidrig angesehen, weil sie unsachlich ist. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Begründung erläutert, dass der Schutzzweck des § 209, nämlich Jugendliche vor allzu frühen und vor ausbeuterischen sexuellen Beziehungen zu bewahren, nicht verfassungswidrig ist. Daher sind nicht alle Verurteilungen nach § 209 per se Unrecht, sondern das muss man sich sehr wohl im Einzelfall anschauen.

Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, diesem Schutzzweck zu entsprechen, hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist bis Ende Februar 2003 gesetzt. Wir kommen nun dieser Anregung des Gerichthofs nach und schließen die Lücken im Sexualstrafrecht, indem wir diesen Schutzzweck verstärkt in das Sexualstrafrecht integrieren.

Wir schaffen einen neuen Tatbestand als § 207b, dessen Überschrift "Sexueller Missbrauch von Jugendlichen" lauten soll.

In Abs. 1 wird Missbrauch normiert, wenn aus bestimmten Gründen ein noch nicht reifer Jugendlicher unter 16 Jahren, der mangels Einsicht nicht entsprechend nein sagen kann, von


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