Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 148

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Das Darlehen ist von den in den Z 1 bis 6 genannten Trägern längstens bis 1. Oktober 2002, von den in den Z 7 und 8 genannten Trägern längstens bis 31. Dezember 2003 zuzuzählen. Ab dem Jahr 2005 bis zum Ablauf des Jahres 2009 sind das als Darlehen überlassene Geld sowie die zusätzlichen Einnahmen aus der Beitragserhöhung nach Abs. 10 samt Verzinsung vom Ausgleichsfonds an den jeweiligen Träger zurückzuzahlen. Die Verzinsung ist nach dem jeweils von der Europäischen Zentralbank für die Einlagefazilität erstellten Zinssatz, erhöht um 0,8 Prozentpunkte, zu berechnen. Auf Vorschlag der Controllinggruppe beschließt der Verwaltungsrat bis 31. Oktober 2003 einen für die gesamte Laufzeit geltenden Plan zur Tilgung des Darlehenskapitals (Tilgungsplan), der die vollständige Rückzahlung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 sicherstellt. Die Tilgungen beginnen im Jahr 2005; bis 31. Dezember 2007 sind jedenfalls 50% des als Darlehen überlassenen Geldes sowie der zusätzlichen Einnahmen aus der Beitragserhöhung nach Abs. 10 zu tilgen. Die Tilgungszahlungen an die einzelnen darlehensgewährenden Versicherungsträger sind im Verhältnis der jeweils aushaftenden Darlehenssumme vorzunehmen. Sollte der Tilgungsplan nicht eingehalten werden, so sind die darlehensgewährenden Versicherungsträger berechtigt, ihre laut Tilgungsplan jeweils ausständigen Rückzahlungs- und Zinsenraten gegen die Beitragsforderung des Ausgleichsfonds nach § 447a Abs. 3 aufzurechnen."

Begründung

Zu den Z 1 und 13 (Gesetzestitel und § 600 Überschrift):

Um die vorliegende umfangreiche ASVG-Novelle fortan einfach und leicht verständlich zitieren zu können, soll sie den Kurztitel "60. Novelle zum ASVG" erhalten.

Zu Z 2 (Einleitungssatz):

Am 10. Juli 2002 wurde im Bundesgesetzblatt I unter der Nr. 100/2002 das Bundesgesetz über die Neuordnung des Abfertigungsrechtes kundgemacht, mit dem ua. auch das ASVG geändert worden ist. Der Einleitungssatz ist daher entsprechend anzupassen.

Zu den Z 3 bis 5 und 16 (§§ 5 Abs. 1 Z 5, 7 Z 4 lit. e, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa, 73 Abs. 1 Z 2 und 600 Abs. 1 Z 4):

Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG werden die notwendigen Anpassungen im ASVG vorgenommen (Ausnahme von der Vollversicherung und Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG).

Zu den Z 6, 15 und 18 (§§ 179 Abs. 5, 180a und 600 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9):

Die Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung soll in Hinkunft für alle Dienstnehmer – und nicht bloß für Schwerversehrte – mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht werden. Diese Erhöhung wird im Endausbau voraussichtlich Mehrkosten in der Höhe von rd. 1 Mio. € für die Unfallversicherung mit sich bringen. Für den Bund erwächst daraus keine finanzielle Belastung.

Zu den Z 7 und 14 (§§ 421 Abs. 7 und 600 Abs. 1 Z 1):

Nach § 441e Abs. 1 ASVG ruht eine Funktion als Versicherungsvertreter bei einem Versicherungsträger für die Dauer der Ausübung einer Funktion in bestimmten Verwaltungskörpern des Hauptverbandes (zB. Tätigkeit in der Controllinggruppe). Da im Fall eines solchen Ruhens der Stellvertreter an die Stelle des Versicherungsvertreters tritt, und zwar regelmäßig für die gesamte Amtsdauer, soll nun auch für diesen Stellvertreter ein ständiger Stellvertreter bestellt werden.

Zu Z 8 (§ 447a Abs. 2 Z 2):

Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 soll mit Wirkung vom 17. August 2002 die Tabaksteuer erhöht werden. Das dadurch bewirkte Mehraufkommen an Tabaksteuer in der Höhe von


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