12. Die Z 73 lautet:
"73. Im § 447f Abs. 12 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck ,der Verbandskonferenz‘ durch den Ausdruck ,des Verwaltungsrates‘ ersetzt."
13. Die Überschrift zu § 600 in der Fassung der Z 83 lautet:
"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2002 (60. Novelle)"
14. Im § 600 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 83 wird nach dem Ausdruck "420 Abs. 2," der Ausdruck "421 Abs. 7," eingefügt.
15. Im § 600 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Z 83 wird der Ausdruck "179 Abs. 1 bis 4, 180a samt Überschrift" durch den Ausdruck "179 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
16. Im § 600 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 83 wird der Ausdruck "31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6," durch den Ausdruck "5 Abs. 1 Z 5, 7 Z 4 lit. d und e, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa, 31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 73 Abs. 1 Z 2," ersetzt.
17. Nach § 600 Abs. 4 in der Fassung der Z 83 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Der Hauptverband hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. September 2003 über den Zeitpunkt der flächendeckenden technischen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des ELSY zu berichten. Auf Grund dieses Berichtes kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 31 Abs. 5 Z 16, 58 Abs. 6, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002 bzw. des Außer-Kraft-Tretens des § 31 Abs. 5 Z 12 abweichend von Abs. 1 Z 4 bzw. von Abs. 4 festsetzen."
18. § 600 Abs. 9 bis 11 in der Fassung der Z 83 lauten:
"(9) Die §§ 178 Abs. 2, 179, 181 Abs. 1 und 181b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 eintreten.
(10) § 447a Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002 ist für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 so anzuwenden, dass an die Stelle von 2,0 % der Prozentsatz von 4,0 % tritt. Im Geschäftsjahr 2002 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus den in § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen. Werden in einem Geschäftsjahr die Mittel der besonderen Rücklage nach § 447a Abs. 5 nicht ausgeschöpft, so ist der Rest dieser Mittel der allgemeinen Rücklage des Ausgleichsfonds zuzuführen.
(11) Folgende am Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a beteiligte Träger haben dem Ausgleichsfonds ein verzinsliches Darlehen in folgender Höhe zu gewähren:
1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 29 Millionen €
2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse 37 Millionen €
3. Salzburger Gebietskrankenkasse 17 Millionen €
4. Vorarlberger Gebietskrankenkasse 12 Millionen €
5. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues 5 Millionen €
6. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 72 Millionen €
7. Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen 17 Millionen €
8. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 26 Millionen €.