3. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck ,Z 18‘ durch den Ausdruck ,Z 18 und 22‘ ersetzt."
4. Die bisherigen Z 1 bis 3 erhalten die Bezeichnungen Z 3a bis 3c.
5. Nach der Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
"16a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck ,Z 18‘ durch den Ausdruck ,Z 18 und 22‘ ersetzt."
6. Die Z 30a lautet:
"30a. Dem § 179 wird folgender Abs. 5 angefügt:
,(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres des Eintrittes des Versicherungsfalles zu vervielfachen.‘"
7. Nach der Z 50 wird folgende Z 50a eingefügt:
"50a. Dem § 421 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
,Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.‘"
8. Die Z 62 lautet:
"62. § 447a Abs. 2 Z 2 lautet:
,2. das Mehraufkommen an Tabaksteuer des Jahres 2002, das sich aus Preiserhöhungen zwischen 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 ergibt.‘"
9. Die Z 63 lautet:
"63. Im § 447a Abs. 3 erster Satz wird im ersten Halbsatz der Ausdruck ,und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern‘ durch den Ausdruck , , die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter‘ und im zweiten Halbsatz der Ausdruck ,und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern‘ durch den Ausdruck , , der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter‘ ersetzt."
10. Dem § 447c Abs. 1 in der Fassung der Z 70 wird folgender Satz angefügt:
"Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass diese
nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern und
kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und
die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Z 2 festzulegenden Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;
darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies durch einen Finanzplan nachzuweisen."
11. Im § 447c Abs. 5 dritter Satz in der Fassung der Z 70 wird der Ausdruck "die Geschäftsführung" durch den Ausdruck "der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung" ersetzt.