Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 19

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Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (fortsetzend): Das ist eine Frage, die der Landeshaupt­mann von Niederösterreich mitzuverantworten hat. (Beifall bei der SPÖ.)

9.43


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu einer einleitenden Stellungnahme hat sich Herr Staatssekre­tär Dr. Alfred Finz zu Wort gemeldet. Herr Staatssekretär, Ihre Redezeit soll 10 Minuten nicht überschreiten. – Bitte.

9.43


Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die heutige Aktuelle Stunde beschäftigt sich mit dem Thema „Keine Spekulation mit Steuergeldern, einheitliche Veran­lagungsbestimmungen im Finanzausgleichsgesetz für Gelder aus dem Verkauf von Wohnbau­förderungsdarlehen“. Daraus leite ich konkret zwei Forderungen der Antragsteller ab:

Erstens: dass ein Verbot, mit Steuergeldern zu spekulieren, ausgesprochen werden soll. – Ich weiß zwar nicht, was der Unterschied zwischen einer Veranlagung und Spekulieren ist, aber ich werde noch darauf eingehen. (Lebhafte ironische Heiterkeit und Zwischenrufe bei der SPÖ. – Abg. Schieder: Überraschend ehrlich!)

Zweitens: dass dieses Verbot durch den Bund im Rahmen einer Novelle zum Finanzausgleichs­gesetz 2001 ausgesprochen werden soll. – Hiezu stelle ich fest: Auch die Bundesfinanzierungs­agentur legt Gelder an und hat mitunter – so wie jetzt – internationale Kursverluste mitzutragen. Soviel dazu.

Wenn mit dem Begriff „Spekulieren“ gemeint ist, dass Mittel des Staates nicht so veranlagt werden, wie es einem rationalen wirtschaftlichen Handeln entspricht und wie es die Gebote der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verlangen, dann kann ich Ihre Forderung nur voll unterstützen, Herr Abgeordneter Wittmann. (Bravorufe bei der SPÖ.)

Aber auch dann, wenn man alle Kautelen berücksichtigt und vorsichtig veranlagt, kann man Ris­ken nicht vermeiden. Man trägt bei einer Veranlagung immer ein gewisses Risiko, es gibt keine risikolose Veranlagung. (Abg. Dr. Gabriela Moser: Staatsanleihe! Die Republik Österreich!)

Ihrer zweiten Forderung, dass durch ein Bundesgesetz den Ländern Auflagen für die Veran­lagung ihrer Mittel erteilt werden sollen, kann ich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zustimmen. Im Paktum zum Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 wurde unter anderem vereinbart, dass bei Rückflüssen und Erlösen aus Wohnbauförderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 2000 zugesichert worden sind, jede bundesgesetzliche Zweckwidmung wegfällt.

Durch den Wegfall der Zweckwidmung handelt es sich um reines Landesvermögen. Da die Ver­waltung des Landesvermögens eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes ist, ist der Bundesgesetzgeber mangels Kompetenz nicht zuständig. Da somit die Verantwor­tung für eine Veranlagung dem Land obliegt, obliegt auch die politische Kontrolle dem jeweili­gen Landtag beziehungsweise die finanzrechtliche Kontrolle dem Rechnungshof beziehungs­weise dem Landesrechnungshof.

Selbst wenn der Bund die Länder hier einschränken könnte, wäre er schlecht beraten, dies zu tun. Alle politischen Parteien bekennen sich zumindest grundsätzlich zum Föderalismus und zu den Bemühungen, möglichst geschlossene Kompetenzbereiche der Länder zu schaffen und Doppelgleisigkeiten bei den Gebietskörperschaften zu vermeiden.

Es wäre geradezu absurd, würde sich der Bund angesichts der Zielsetzung ohne Not in die Ver­waltung von Landesvermögen einmischen. Im Übrigen: Welche Vorgaben sollte auf gesetzlicher Ebene der Bund den Ländern für die Veranlagung von Landesmitteln machen? Detaillierte Vorgaben über Zinssätze, Anleihenschuldner oder dergleichen scheiden wohl von vornherein aus. Gerade im Bereich der Veranlagung ist ein flexibles Reagieren unbedingt erforderlich. Es bleiben also nur allgemeine Aussagen über eine bestmögliche Veranlagung entsprechend den


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