Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 85

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1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Über­schreitungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.

2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1008 "Unabhängiger Bun­desasylsenat (UBAS)" erfolgt beim Paragrafen 1154 "Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)“.

3. Kapitel 15 "Soziale Sicherheit und Generationen" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicher­heit". Der Titel 150 erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsu­mentenschutz“.

4. Kapitel 17 "Gesundheit" erhält die Bezeichnung "Gesundheit und Frauen". Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für das "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" wird der Titel 170, für jene der "Zentralleitung" der Paragraf 1700 geschaffen. Diesem werden die Vor­anschlagsansätze 1/17000/43 "Personalausgaben", 1/17003/43 "Anlagen", 1/17005/23,43 "Be­zugsvorschüsse", 1/17006/21,22 "Förderungen", 1/17007/21,22,43 "Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)", 1/17008/12,22,43 "Aufwendungen", 2/17000/22 "Zweckgebundene erfolgs­wirksame Einnahmen" 2/17004/21,43 "Erfolgswirksame Einnahmen", 2/17005/43 "Sonstige Einnahmen von der EU", 2/17008/43 "Sonstige bestandswirksame Einnahmen" sowie 2/17009/23,43 "Bezugsvorschussersätze" zugeordnet. Die Ausgaben für „Gesundheitsökono­mische Belange“ werden beim Voranschlagsansatz 1/17018/21 verrechnet. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Leistungen zur Krankenv. u. sonst. Leistungen zur Sozialv.“ wird der Titel 175 geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17507/22 "Leistun­gen zur Krankenversicherung", 1/17517/22 „Sonstige Leistungen zur Sozialversicherung“, 2/17504/22 „Leistungen zur Krankenversicherung“ und 2/17514/22 „Leistungen zur Sozialver­sicherung“ zugeordnet.

5. Kapitel 19 "Jugend, Familie und Senioren" erhält die Bezeichnung "Familie, Generationen, Konsumentenschutz". Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, wird der Titel 195 "Konsumentenschutz" geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/19506/43 "Förderungen", 1/19508/43 "Aufwendungen" und" 2/19504/43 "Erfolgswirksame Einnahmen" zugeordnet werden.

6. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 703 "Sportangelegenheiten" er­folgt unter dem Titel 106 "Sportangelegenheiten“ mit Ausnahme jener der Voranschlagsansätze 1/70310/11 „Personalausgaben“ und 1/70317/11 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen), die bei den Voranschlagsansätzen 1/10000/43 „Personalausgaben“ und 1/10007/43 „Aufwen­dungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ verrechnet werden.“

6. Die bisherigen §§ 6, 7, und 8 erhalten die Bezeichnung „§ 7“, „§ 8“ und „§ 9“.

7. Die neu bezeichneten § 8 und § 9 lauten:

§ 8. § 6 dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2003, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem In-Kraft-Treten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 vorangeht.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Hauhaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

 


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