1. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung
zu Überschreitungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige
Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 im
Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich
fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
2. Die
Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1008 "Unabhängiger
Bundesasylsenat (UBAS)" erfolgt beim Paragrafen 1154 "Unabhängiger
Bundesasylsenat (UBAS)“.
3. Kapitel 15
"Soziale Sicherheit und Generationen" erhält die Bezeichnung
"Soziale Sicherheit". Der Titel 150 erhält die Bezeichnung "BM
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.
4. Kapitel 17
"Gesundheit" erhält die Bezeichnung "Gesundheit und
Frauen". Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für das
"Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" wird der Titel 170, für
jene der "Zentralleitung" der Paragraf 1700 geschaffen. Diesem werden
die Voranschlagsansätze 1/17000/43 "Personalausgaben", 1/17003/43
"Anlagen", 1/17005/23,43 "Bezugsvorschüsse", 1/17006/21,22
"Förderungen", 1/17007/21,22,43 "Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)",
1/17008/12,22,43 "Aufwendungen", 2/17000/22 "Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen" 2/17004/21,43 "Erfolgswirksame
Einnahmen", 2/17005/43 "Sonstige Einnahmen von der EU",
2/17008/43 "Sonstige bestandswirksame Einnahmen" sowie 2/17009/23,43
"Bezugsvorschussersätze" zugeordnet. Die Ausgaben für
„Gesundheitsökonomische Belange“ werden beim Voranschlagsansatz 1/17018/21
verrechnet. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Leistungen zur
Krankenv. u. sonst. Leistungen zur Sozialv.“ wird der Titel 175 geschaffen.
Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/17507/22 "Leistungen zur
Krankenversicherung", 1/17517/22 „Sonstige Leistungen zur
Sozialversicherung“, 2/17504/22 „Leistungen zur Krankenversicherung“ und
2/17514/22 „Leistungen zur Sozialversicherung“ zugeordnet.
5. Kapitel 19
"Jugend, Familie und Senioren" erhält die Bezeichnung "Familie,
Generationen, Konsumentenschutz". Zur Verrechnung der Ausgaben und
Einnahmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Konsumentenpolitik
einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt, wird der Titel 195
"Konsumentenschutz" geschaffen, dem die Voranschlagsansätze
1/19506/43 "Förderungen", 1/19508/43 "Aufwendungen"
und" 2/19504/43 "Erfolgswirksame Einnahmen" zugeordnet werden.
6. Die
Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 703
"Sportangelegenheiten" erfolgt unter dem Titel 106
"Sportangelegenheiten“ mit Ausnahme jener der Voranschlagsansätze
1/70310/11 „Personalausgaben“ und 1/70317/11 „Aufwendungen (Gesetzl.
Verpflichtungen), die bei den Voranschlagsansätzen 1/10000/43
„Personalausgaben“ und 1/10007/43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
verrechnet werden.“
6. Die bisherigen §§ 6, 7, und 8
erhalten die Bezeichnung „§ 7“, „§ 8“ und „§ 9“.
7. Die neu bezeichneten § 8 und § 9
lauten:
„§ 8.
§ 6 dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2003, alle übrigen
Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem
In-Kraft-Treten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003 vorangeht.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Hauhaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres
Teilvoranschlages