Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 84

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11. Kapitel 58 „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ erhält die Bezeichnung „Finanzierun­gen, Währungstauschverträge“. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammen­hang mit kurzfristigen Verpflichtungen wird der Titel 585 „Kurzfristige Verpflichtungen“ geschaf­fen, dem der Paragraf 5850 „In heimischer Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58508/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58504/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58509/43 „Tilgung“ und 8/58509/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5851 „In fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58518/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58514/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58519/43 „Tilgung“ und 8/58519/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5852 „Devi­sentermingeschäfte“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58528/43 „Aufwendungen“, 2/58524/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58529/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58529/43 „Bestandswirk­same Einnahmen“, weiters der Paragraf 5854 „Gegenposition in heimischer Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58548/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58544/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58549/43 „Tilgung“ und 8/58549/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5855 „Gegen­position in fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58558/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58554/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58559/43 „Tilgung“ und 8/58559/43 „Er­löse“, weiters der Paragraf 5856 „Gegenposition Devisentermingeschäfte“ mit den Voran­schlagsansätzen 1/58568/43 „Aufwendungen“, 2/58564/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ 7/58569/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58569/43 „Bestandswirksame Einnahmen“, weiters der Paragraf 5858 „Sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58588/43 „Aufwendun­gen“ und 2/58584/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ sowie der Paragraf 5859 „Gegenposition sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58598/43 „Aufwendungen“ und 2/58594/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ zugeordnet werden.“

4. Im § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Durch die Zusammenführung der Kapitel 63 und 64 erfolgt die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 634 "Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand" unter dem Titel 637 "Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand", die des Titels 646 "Liegenschaftsverwal­tung" beim Paragraf 6324 "Liegenschaftsverwaltung", die des Titels 647 „Bundesgebäudever­waltung (Hochbau)“ beim Paragraf 6323 Kulturbauten“, die des Titels 649 "Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen" beim Paragraf 6309 "Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen", die des Paragrafen 6401 "Bundesmobilienverwaltung" beim Paragraf 6305 "Bundesmobilienver­waltung", die des Paragrafen 6402 "Schönbrunner Tiergartenamt" beim Paragraf 6331 "Schön­brunner Tiergartenamt", die des Paragrafen 6403 "Beschussämter" beim Paragraf 6307 "Be­schussämter", die des Paragrafen 6404 "Amt der Bundesimmobilien" beim Paragraf 6332 "Amt der Bundesimmobilien", die des Paragrafen 6407 "Regierungsgebäude" beim Paragraf 6321 "Regierungsgebäude", die des Paragrafen 6414 "Wohnbauforschung" beim Paragraf 6303 "Wohnbauforschung", die des Paragrafen 6452 "Kongresszentrum in der Wiener Hofburg" beim Paragraf 6322 "Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ sowie die des Paragrafen 6450 "Burg­hauptmannschaft Österreich“ beim Paragraf 6320 "Burghauptmannschaft Österreich“, dem überdies der Titel 632 „Kulturbauten- und Liegenschaftsverwaltung" übergeordnet wird. Die Ver­rechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/64176/12 „Technisches Versuchswesen; Förderungen“ erfolgt beim Voranschlagsansatz 1/63156/35,36,38 „Förderungen“, die der Vor­anschlagsansätze 1/64178/12 „Technisches Versuchswesen; Aufwendungen“, 1/64188/12 „All­gemeine Bauforschung; Aufwendungen“ und 1/64198/43 „Sonstige Förderungsmaßnahmen“ beim Voranschlagsansatz 1/63158/36,38 „Aufwendungen“, die der Voranschlagsansätze 1/64663/43 „Sonstige Liegenschaftsankäufe“ und 1/64673/33 „Liegenschaftsankäufe für Flug­plätze“ erfolgt beim Voranschlagsansatz 1/63263/43 „Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen)“ und die des Voranschlagsansatzes 1/64683/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“ beim Vor­anschlagsansatz 1/63263/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“.

5. Nach dem § 5 wird folgender § 6 neu eingefügt:

§ 6. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 eingetretenen Änderun­gen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2002 wie folgt zu vollziehen:

 


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