11. Kapitel 58
„Finanzschuld, Währungstauschverträge“ erhält die Bezeichnung „Finanzierungen,
Währungstauschverträge“. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang
mit kurzfristigen Verpflichtungen wird der Titel 585 „Kurzfristige Verpflichtungen“
geschaffen, dem der Paragraf 5850 „In heimischer Währung“ mit den
Voranschlagsansätzen 1/58508/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58504/43
„Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58509/43 „Tilgung“ und 8/58509/43 „Erlöse“,
weiters der Paragraf 5851 „In fremder Währung“ mit den Voranschlagsansätzen
1/58518/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58514/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“,
7/58519/43 „Tilgung“ und 8/58519/43 „Erlöse“, weiters der Paragraf 5852 „Devisentermingeschäfte“
mit den Voranschlagsansätzen 1/58528/43 „Aufwendungen“, 2/58524/43 „Erfolgswirksame
Einnahmen“, 7/58529/43 „Aufwendungen (B)“ und 8/58529/43 „Bestandswirksame
Einnahmen“, weiters der Paragraf 5854 „Gegenposition in heimischer Währung“ mit
den Voranschlagsansätzen 1/58548/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58544/43
„Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58549/43 „Tilgung“ und 8/58549/43 „Erlöse“,
weiters der Paragraf 5855 „Gegenposition in fremder Währung“ mit den
Voranschlagsansätzen 1/58558/43 „Verzinsung und Aufgeld“, 2/58554/43
„Erfolgswirksame Einnahmen“, 7/58559/43 „Tilgung“ und 8/58559/43 „Erlöse“,
weiters der Paragraf 5856 „Gegenposition Devisentermingeschäfte“ mit den Voranschlagsansätzen
1/58568/43 „Aufwendungen“, 2/58564/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ 7/58569/43
„Aufwendungen (B)“ und 8/58569/43 „Bestandswirksame Einnahmen“, weiters der
Paragraf 5858 „Sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58588/43
„Aufwendungen“ und 2/58584/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ sowie der Paragraf
5859 „Gegenposition sonstiger Aufwand“ mit den Voranschlagsansätzen 1/58598/43
„Aufwendungen“ und 2/58594/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“ zugeordnet werden.“
4. Im § 5 wird folgender neuer
Absatz 3 angefügt:
„(3) Durch die Zusammenführung der
Kapitel 63 und 64 erfolgt die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des
Titels 634 "Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand" unter dem
Titel 637 "Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand", die des Titels
646 "Liegenschaftsverwaltung" beim Paragraf 6324
"Liegenschaftsverwaltung", die des Titels 647 „Bundesgebäudeverwaltung
(Hochbau)“ beim Paragraf 6323 Kulturbauten“, die des Titels 649 "Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen" beim Paragraf 6309 "Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen", die des Paragrafen 6401
"Bundesmobilienverwaltung" beim Paragraf 6305 "Bundesmobilienverwaltung",
die des Paragrafen 6402 "Schönbrunner Tiergartenamt" beim Paragraf
6331 "Schönbrunner Tiergartenamt", die des Paragrafen 6403 "Beschussämter"
beim Paragraf 6307 "Beschussämter", die des Paragrafen 6404
"Amt der Bundesimmobilien" beim Paragraf 6332 "Amt der
Bundesimmobilien", die des Paragrafen 6407 "Regierungsgebäude"
beim Paragraf 6321 "Regierungsgebäude", die des Paragrafen 6414
"Wohnbauforschung" beim Paragraf 6303 "Wohnbauforschung",
die des Paragrafen 6452 "Kongresszentrum in der Wiener Hofburg" beim
Paragraf 6322 "Kongresszentrum in der Wiener Hofburg“ sowie die des
Paragrafen 6450 "Burghauptmannschaft Österreich“ beim Paragraf 6320
"Burghauptmannschaft Österreich“, dem überdies der Titel 632
„Kulturbauten- und Liegenschaftsverwaltung" übergeordnet wird. Die Verrechnung
der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/64176/12 „Technisches Versuchswesen;
Förderungen“ erfolgt beim Voranschlagsansatz 1/63156/35,36,38 „Förderungen“,
die der Voranschlagsansätze 1/64178/12 „Technisches Versuchswesen; Aufwendungen“,
1/64188/12 „Allgemeine Bauforschung; Aufwendungen“ und 1/64198/43 „Sonstige
Förderungsmaßnahmen“ beim Voranschlagsansatz 1/63158/36,38 „Aufwendungen“, die
der Voranschlagsansätze 1/64663/43 „Sonstige Liegenschaftsankäufe“ und
1/64673/33 „Liegenschaftsankäufe für Flugplätze“ erfolgt beim
Voranschlagsansatz 1/63263/43 „Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen)“ und die
des Voranschlagsansatzes 1/64683/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“ beim Voranschlagsansatz
1/63263/43 „Liegenschaftserwerb im Tauschweg“.
5. Nach dem § 5 wird folgender
§ 6 neu eingefügt:
„§ 6. Auf
Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 eingetretenen Änderungen
im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1
anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2002 wie folgt zu vollziehen: