Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 152

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eine Vorlage, mit der verschiedene Änderungen im Exekutionsrecht, die anstehen, umgesetzt werden sollen. Es geht dabei einerseits darum, ein Anreizsystem für die Gerichtsvollzieher zu schaffen, um einer effizienten Durchsetzung der Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt worden sind, zum Durchbruch zu verhelfen, andererseits um einige korrespondierende Änderungen in der Exekutionsordnung und auch darum, dass bei den Regelungen für Einstweilige Verfügun­gen zum Schutz vor Gewalt in der Familie der Angehörigen-Begriff etwas erweitert werden soll und auch da bei der Umsetzung einige Änderungen anstehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es handelt sich um keine sehr spektakuläre Ge­setzes­novelle, aber erlauben Sie mir dennoch, auch im Hinblick auf die Debatte im Justiz­aus­schuss einige Worte über den Sinn und Zweck der exekutionsrechtlichen Regelungen zu ver­lieren.

Die Exekutionsordnung und die damit in Zusammenhang stehenden gebührenrechtlichen Rege­lungen dienen im Wesentlichen dem Ziel, den von den staatlichen Gerichten rechtskräftig fest­ge­stellten Ansprüchen, oft auch über einen längeren Weg, durch mehrere Instanzen rechts­kräf­tig festgestellten Ansprüchen, effizient und auch möglichst rasch zum Durchbruch zu verhel­fen.

Es geht dabei nicht um Gesetzeswerke, die dem Schutz des Schuldners dienen – das wurde in der Debatte im Justizausschuss von den Vertretern der Grünen offensichtlich etwas missver­standen. Schuldner-Schutzbestimmungen machen durchaus Sinn und haben ihre Berechtigung; sie sind in verschiedenen Materien auch umgesetzt. Wenn es aber um die Umsetzung der For­de­rungen geht, die rechtskräftig festgestellt worden sind, dann geht es darum, dem Gläubiger zum Durchbruch seiner Rechte zu verhelfen. Er hat ja auch den Anspruch erworben, dass seine Ansprüche umgesetzt und durchgesetzt werden.

Ich meine, wir sollten vor allem Folgendes bedenken: Die Gläubiger sind im Regelfall nicht wild gewordene Kapitalisten, die versuchen, Schuldner auszubeuten, sondern Gläubiger sind sehr oft, wenn ich nur einige Beispiele anführen darf, Frauen und Kinder, die ihre Unterhaltsan­sprü­che durchsetzen müssen, Opfer von Unfällen oder kriminellen Handlungen, denen Schadener­satz­an­sprüche zustehen, die sie oft auf einem sehr mühsamen und langwierigen Weg ein­bringlich machen müssen, oder auch Unternehmen, Gewerbebetriebe, die ihre Leistungen vor­weg erbracht haben und die ebenfalls oft sehr mühsam und unter großem Kosteneinsatz ihre Gegen­leistung vom jeweiligen Schuldner einfordern müssen.

Das muss man sich vor Augen halten, wenn es darum geht, dieses Instrument der Exekutions­ordnung möglichst effizient und im Interesse der Schuldner, die letztlich auch diese Kosten zu bezahlen haben, auch möglichst kostengünstig zu halten. Dieses Ziel steht an vorderster Stelle bei dieser Gesetzesnovelle. Es hat ja schon in der Vergangenheit, im Jahr 1995, entsprechende Umsetzungen gegeben, und es geht jetzt darum, noch weitere Anreize zu schaffen, aber auch darum, das Gebührensystem möglichst einfach und kostengünstig zu machen.

Ich denke daher, dass es allen Fraktionen in diesem Hohen Hause möglich sein müsste, dieser Ge­setzesvorlage heute die Zustimmung zu erteilen, denn es handelt sich wirklich um keine ideologische Frage. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

19.26


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Stadlbauer. – Bitte.

19.27


Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich neh­me zu § 382, Schutz vor Gewalt in der Familie, Stellung.

Österreich hat im Bereich des Gewaltschutzgesetzes und Wegweiserechtes eine Vorreiterrolle in Europa, ja in der ganzen Welt inne. Um dieses Gesetz werden wir beneidet, ja viele versu­chen, Ähnliches zu installieren.

Ich möchte zu Beginn meiner Rede die Möglichkeit nutzen, den Frauenministerinnen der SPÖ Jo­hanna Dohnal, Helga Konrad und Barbara Prammer, die dieses Gesetz vorbereitet und mit


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