eine Vorlage, mit der
verschiedene Änderungen im Exekutionsrecht, die anstehen, umgesetzt werden
sollen. Es geht dabei einerseits darum, ein Anreizsystem für die
Gerichtsvollzieher zu schaffen, um einer effizienten Durchsetzung der
Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt worden sind, zum Durchbruch zu
verhelfen, andererseits um einige korrespondierende Änderungen in der
Exekutionsordnung und auch darum, dass bei den Regelungen für Einstweilige
Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie der Angehörigen-Begriff etwas
erweitert werden soll und auch da bei der Umsetzung einige Änderungen anstehen.
Meine sehr geehrten Damen und
Herren! Es handelt sich um keine sehr spektakuläre Gesetzesnovelle, aber
erlauben Sie mir dennoch, auch im Hinblick auf die Debatte im Justizausschuss
einige Worte über den Sinn und Zweck der exekutionsrechtlichen Regelungen zu
verlieren.
Die Exekutionsordnung und die
damit in Zusammenhang stehenden gebührenrechtlichen Regelungen dienen im
Wesentlichen dem Ziel, den von den staatlichen Gerichten rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen, oft auch über einen längeren Weg, durch mehrere Instanzen rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen, effizient und auch möglichst rasch zum Durchbruch zu
verhelfen.
Es geht dabei nicht um Gesetzeswerke,
die dem Schutz des Schuldners dienen – das wurde in der Debatte im
Justizausschuss von den Vertretern der Grünen offensichtlich etwas missverstanden.
Schuldner-Schutzbestimmungen machen durchaus Sinn und haben ihre Berechtigung;
sie sind in verschiedenen Materien auch umgesetzt. Wenn es aber um die
Umsetzung der Forderungen geht, die rechtskräftig festgestellt worden sind,
dann geht es darum, dem Gläubiger zum Durchbruch seiner Rechte zu verhelfen. Er
hat ja auch den Anspruch erworben, dass seine Ansprüche umgesetzt und
durchgesetzt werden.
Ich meine, wir sollten vor
allem Folgendes bedenken: Die Gläubiger sind im Regelfall nicht wild gewordene
Kapitalisten, die versuchen, Schuldner auszubeuten, sondern Gläubiger sind sehr
oft, wenn ich nur einige Beispiele anführen darf, Frauen und Kinder, die ihre
Unterhaltsansprüche durchsetzen müssen, Opfer von Unfällen oder kriminellen
Handlungen, denen Schadenersatzansprüche zustehen, die sie oft auf einem
sehr mühsamen und langwierigen Weg einbringlich machen müssen, oder auch
Unternehmen, Gewerbebetriebe, die ihre Leistungen vorweg erbracht haben und
die ebenfalls oft sehr mühsam und unter großem Kosteneinsatz ihre Gegenleistung
vom jeweiligen Schuldner einfordern müssen.
Das muss man sich vor Augen
halten, wenn es darum geht, dieses Instrument der Exekutionsordnung möglichst
effizient und im Interesse der Schuldner, die letztlich auch diese Kosten zu
bezahlen haben, auch möglichst kostengünstig zu halten. Dieses Ziel steht an
vorderster Stelle bei dieser Gesetzesnovelle. Es hat ja schon in der
Vergangenheit, im Jahr 1995, entsprechende Umsetzungen gegeben, und es
geht jetzt darum, noch weitere Anreize zu schaffen, aber auch darum, das
Gebührensystem möglichst einfach und kostengünstig zu machen.
Ich denke daher, dass es
allen Fraktionen in diesem Hohen Hause möglich sein müsste, dieser Gesetzesvorlage
heute die Zustimmung zu erteilen, denn es handelt sich wirklich um keine
ideologische Frage. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
19.26
Präsident
Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau
Abgeordnete Stadlbauer. – Bitte.
19.27
Abgeordnete
Bettina Stadlbauer (SPÖ): Sehr geehrter Herr
Präsident! Hohes Haus! Ich nehme zu § 382, Schutz vor Gewalt in der
Familie, Stellung.
Österreich hat im
Bereich des Gewaltschutzgesetzes und Wegweiserechtes eine Vorreiterrolle in
Europa, ja in der ganzen Welt inne. Um dieses Gesetz werden wir beneidet, ja
viele versuchen, Ähnliches zu installieren.
Ich möchte zu Beginn meiner Rede die Möglichkeit nutzen, den Frauenministerinnen der SPÖ Johanna Dohnal, Helga Konrad und Barbara Prammer, die dieses Gesetz vorbereitet und mit