dert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle
2003 – UrhG-Nov. 2003) in der Fassung des Ausschussberichtes
(51 der Beilagen)
Der Nationalrat
wolle in Zweiter Lesung beschließen:
Die
Regierungsvorlage (40 der Beilagen): Bundesgesetz mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetznovelle 2003 – UrhG-Nov. 2003) in der
Fassung des Ausschussberichtes (51 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
1. Im
Artikel I Ziffer 65 soll § 90c Abs. 1 Z 1 lauten:
1. „Wenn diese
Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt und die Umgehungshandlung
nicht allein der Ausübung der Rechte nach § 42 dient,“
2. Im
Artikel I Ziffer 65 sollen dem § 90c die Absätze 6 bis 8
angefügt werden, die lauten:
„(6) Die
Ausübung der Rechte des Rechteinhabers gem. Abs. 1 bis 5 darf die
Wahrnehmung der in § 42 Abs. 2 bis 3 angeführten freien
Werknutzungsrechte nicht beeinträchtigen.
(7) Die
Interessenvertretungen der Rechteinhaber, der Hersteller von Softwareprodukten
im Sinne des § 90c haben unter Einbeziehung von Konsumentenvertretern
Vereinbarungen zu schließen, die der Verwirklichung des in Abs. 6
genannten Zieles dienen.
(8) Wird
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine derartige
Vereinbarung getroffen, hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise und in welchem Umfang auch zugangskontrollierte
elektronische Werke den Begünstigten zur Ausübung ihrer Rechte nach § 42
zugänglich sein müssen.“
Begründung
Zu Ziffer 1: Diese Bestimmung soll dazu dienen,
dass es nicht Sanktionen gegenüber Verbrauchern gibt, die Umgehungshandlungen
ausschließlich zur Ausübung freier Werknutzungsrechte ergreifen. Denn
§ 90c Abs. 4 räumt dem Rechteinhaber u.a. Unterlassung- und
Schadenersatzansprüche für den Fall ein, dass nach Abs. 1 Z 1
technische Zugangskontroll- oder Kopierschutzeinrichtungen von einer Person
umgangen werden, „der bekannt sein musste, dass sie dieses Ziel verfolgt“. Es
ist deshalb aus Verbrauchersicht gerechtfertigt, dass die ursprüngliche
Bestimmung für den Fall gelockert wird, dass der Konsument damit nur seine
rechtmäßigen Vervielfältigungsrechte durchzusetzen versuchte.
Zu
Ziffer 2: Die neuen Absätze 6 bis 8 sollen zu einer Klärung des
Verhältnisses „freie Werknutzung – technische Schutzmaßnahmen“ beitragen.
Der Einsatz von Kopierschutz- bzw. Zugangskontroll-Software in
elektronischen Systemen soll die Ausübung freier Werknutzungsrechte nicht
verhindern. Es sollen sich technische Beschränkungen hinsichtlich der Zahl von
Vervielfältigungen am durchschnittlichen Bedarf eines Privathaushaltes bzw. an
den Forschungsbedürfnissen zu orientieren haben.
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Präsident
Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau
Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte.
19.54
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Minister! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Gleich einmal zum Abänderungsantrag des Kollegen Jarolim. Es ist mir unverständlich, dass die SPÖ ihre Haltung zum Urheberrecht um 180 Grad ändert, denn dieser Abänderungsantrag ist ein Plädoyer für die Zulassung von Raubkopien. Man kann nicht im Einleitungssatz, Herr Kollege Jarolim, vorgeben, die Künstler schützen zu wollen, ebenso das geistige Eigentum, dieses auch preisen – dann aber einen Ab-