Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 18. Sitzung / Seite 116

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Welche dieser Maßnahmen werden bei der geplanten Novellierung des Bezügegeset­zes umgesetzt?

8. Das Bezügegesetz enthält auch Bestimmungen über die Mindestpension (bei Abge­ordneten 48 Prozent des Bezugs, bei Ministern 50 Prozent des Bezugs). Das ASVG beziehungsweise die anderen Sozialversicherungspensionsgesetze enthalten keine Bestimmungen über eine Mindestpension.

Plant die Bundesregierung daher die Abschaffung der Mindestpension nach dem Be­zügegesetz?

9. Das Bezügegesetz enthält für Abgeordnete Bestimmungen, wonach nach 10 Jahren Tätigkeit ein Anspruch auf Ruhebezug in der Höhe von 60 Prozent der Bemessungs­grundlage erworben wird. Das bedeutet einen Steigerungsbetrag von jeweils 6 Prozent für die ersten 10 Jahre.

Plant die Bundesregierung, diesen Steigerungsbetrag durchgängig auf 1,78 Prozent abzusenken?

10. Das Bezügegesetz enthält Bestimmungen, wonach Minister nach 4 Jahren Tätig­keit einen Anspruch auf Ruhebezug in der Höhe von 50 Prozent des Aktivbezugs er­werben. Das bedeutet einen impliziten Steigerungsbetrag von 12,5 Prozent pro Jahr.

Plant die Bundesregierung, auch diesen Steigerungsbetrag auf 1,78 Prozent abzusen­ken?

11. Das Bezügegesetz des Bundes enthält auch Bestimmungen, wonach die Zeiten als Abgeordnete/r im Verhältnis 1 : 3 den Zeiten als Regierungsmitglied bei der Bemes­sung des Ruhebezugs als Regierungsmitglied zugerechnet werden, ohne dass da­durch der Anspruch auf den Ruhebezug als Abgeordnete/r eingeschränkt würde. Es ist also im Bezügegesetz möglich, aus ein- und demselben Pensionsbeitrag zwei Pensio­nen zu beanspruchen.

a) Wie viele Personen haben seit 1990 von dieser Möglichkeit auf Doppelpension nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes Gebrauch gemacht (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)?

b) Planen Bundesregierung und Koalitionsparteien, diesen Anspruch auf Doppelpensi­onen abzuschaffen?

12. Nach den Bestimmungen des Bezügebegrenzungsgesetzes 1997 (§ 11) konnten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Ruhebezüge ohne die Deckelung und Einschrän­kung des Gesetzes beansprucht werden.

a) Wie viele Personen erhielten 2002 Ruhe- beziehungsweise Versorgungsbezüge von Rechtsträgern, die zwar der Kontrolle des Rechnungshofes, deren Ruhe- und Versor­gungsbezüge aber nicht der Deckelung beziehungsweise Einschränkung der Bezüge nach dem Bezügebegrenzungsgesetz unterliegen?

b) Gab es im Jahr 2002 Ruhe- und Versorgungsbezüge für öffentliche Funktionäre, die über dem Betrag der Deckelungsgrenze von rund € 12 800,– brutto monatlich liegen. Wenn ja, wie viele Personen erhielten derartig hohe Ruhe- beziehungsweise Versor­gungsbezüge?

13. Gibt es Personen, die auf Ruhe- beziehungsweise Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für ihre Altersversorgung angewiesen sind? Wenn ja, wie viele?

 


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