Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 23. Sitzung / Seite 6

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Beginn der Sitzung: 9 Uhr

Vorsitzende: Präsident Dr. Andreas Khol, Zweiter Präsident Dr. Heinz Fischer.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Die Sitzung ist eröffnet. Ich begrüße alle Damen und Herren des Hohen Hauses.

Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der 20. Sitzung

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Ich beginne mit einer Erklärung betreffend Einwen­dun­gen gegen das Amtliche Protokoll der 20. Sitzung.

Das Amtliche Protokoll der 20. Sitzung des Nationalrates vom 10. und 11. Juni 2003 ist in der Parlamentsdirektion aufgelegen.

Es sind gegen dieses Amtliche Protokoll von Klubobmann Dr. Cap schriftliche Einwen­dungen erhoben worden. Der Wortlaut dieser Einwendungen wird allen Mitgliedern der Präsidialkonferenz, das heißt also allen Klubs, übermittelt.

In diesen Einwendungen wurde im Wesentlichen gerügt, dass die 24-stündige Auflie­gefrist für den Ausschussbericht betreffend das Budgetbegleitgesetz nicht eingehalten worden sei, und die daraus erfließenden Konsequenzen.

Ich habe diese Einwendungen sorgfältig geprüft, ihnen nicht stattgegeben und dies wie folgt begründet:

§ 51 Abs. 4 GOG legt abschließend den Inhalt des Amtlichen Protokolls fest. Dem­ge­mäß hat das Protokoll ausschließlich die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die ge­fassten Beschlüsse zu verzeichnen.

In den vom Abgeordneten Dr. Cap erhobenen Einwendungen wird nicht behauptet, dass der diesbezügliche Inhalt des Amtlichen Protokolls unrichtig sei. Es wird weder be­hauptet, dass die in Verhandlung genommenen Gegenstände, noch dass die Ab­stimmungen oder die gefassten Beschlüsse unrichtig protokolliert worden seien. Die Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf andere Fragen der Beratung und Beschlussfassung der Regierungsvorlage betreffend ein Budgetbegleitgesetz 2003 in der Fassung des Ausschussberichtes. Insbesondere wird ins Treffen geführt, dass es nicht zulässig gewesen sei, den Ausschussbericht auf die Tagesordnung zu setzen.

Ich teile diese Meinung nicht und halte im Übrigen fest, dass ein derartiger Einwand allenfalls sogleich nach Eröffnung der Sitzung – § 50 Abs. 4 GOG – in Form von Ein­wendungen gegen die Tagesordnung geltend zu machen gewesen wäre. Dies ist nicht geschehen.

Das Amtliche Protokoll gilt somit gemäß § 51 Abs. 3 GOG als genehmigt.

Ich werde den Mitgliedern der Präsidialkonferenz natürlich Gleichschriften dieser Ent­schei­dung über die Einwendungen von Dr. Cap zur Verfügung stellen.

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Das Amtliche Protokoll der 21. Sitzung vom 11. Ju­ni 2003 ist in der Parla­mentsdirektion aufgelegen und unbeanstandet geblieben.

 


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