In diesem Gesetz steht, ein Beamter kann frühpensioniert, karenziert werden, wenn sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Dann geht es in der Ziffer 6 weiter: Auf die Planstelle eines karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
Kollege Scheibner, wenn Sie schon meinen, ich hätte es nicht gelesen: Vielleicht können Sie mir erklären, was Sie mit den 14 VolksschuldirektorInnen in Neunkirchen machen. (Abg. Scheibner: Sie wissen schon, dass die Frühpensionierung verweigert werden kann, wenn dienstrechtliche Gründe dagegenstehen?) Werden die 14 VolksschuldirektorInnen in Neunkirchen nicht mehr nachbesetzt? Erlöschen die Planstellen in Neunkirchen? Gibt es in einem Drittel der Schulen in Neunkirchen keine Direktoren mehr? Ist das die Lösung des Problems? – Das kann es doch wohl nicht sein! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ. – Neuerliche Zwischenrufe des Abg. Scheibner.) – Herr Abgeordneter Scheibner, Sie können sich gerne zu Wort melden. Die Regierungsmitglieder reden ohnehin nicht. Ich glaube, es gibt genug Zeit bei dieser Debatte. Jetzt rede noch ich.
Ich glaube, dass diese Lösung mittlerweile auch rechtlich äußerst dubios ist. Ich meine, die Intention war ursprünglich eine andere. Frau Vizekanzlerin Riess-Passer hat das auch begründet. Da gibt es im Ministerium offenbar Menschen, die nicht mehr entsprechend eingesetzt werden können, und daher wurde diese Möglichkeit überhaupt eingeführt und geschaffen. Da ging es darum, Menschen, die keine Verwendung mehr haben, eine Möglichkeit zu geben, in Frühpension zu gehen.
Im Lehrerbereich ist das absolut nicht der
Fall. Also in welcher Form diese Regelung wirklich gesetzeskonform war, wird zu
überprüfen sein. Es gibt auch andere Stellen als das Parlament, das zu
überprüfen. Ich glaube, dass das für den Rechnungshof eine äußerst interessante
Angelegenheit sein wird, sich das näher anzuschauen. – Punkt eins der
rechtlich fragwürdigen Vorgangsweise. (Abg. Scheibner: Das ist auch
die falsche Gesetzesstelle!)
Punkt zwei: Wie gesagt, auch jene Personen, die Anträge auf Frühpensionierung gestellt haben, die eigentlich erst später wirksam würden, haben die Möglichkeit. Da gab es eine Sonderbestimmung über die Pensionsreform im Juni dieses Jahres beziehungsweise im Juli dieses Jahres, wo dann drinnensteht, dass sie die Möglichkeit haben, auch wenn die Anträge später geltend werden, per 1. Dezember dieses Jahres in Frühpension zu gehen.
Da muss man sich jetzt schon einmal überlegen, was das heißt: Das heißt, dass man für den öffentlichen Dienst eine Sonderbestimmung geschaffen hat, die es ermöglicht, dass Menschen, die in ein paar Jahren in Pension gegangen wären, jetzt eine Regelung in Anspruch nehmen, nach der sie noch nach dem alten Pensionsrecht in Pension gehen können. Damit sind die Abstriche, von denen gesprochen wird, natürlich in einer völlig anderen Dimension zu sehen, weil sie nicht von dem erfolgen, was sie dann bekommen würden, nämlich wenn sie in drei, vier, fünf, sechs Jahren gingen, sondern nach dem, wenn sie nach dem jetzigen System gehen.
Das ist den LehrerInnen nicht vorzuwerfen, überhaupt nicht. Wenn man solche Regelungen schafft, dann braucht man sich nicht zu wundern, dass all jene, welche die rechtliche Möglichkeit haben, diese auch in Anspruch nehmen. Blöd werden sie sein, wenn sie es nicht machen.