Personennah- und
Regionalverkehr 1999 (ÖPNRV-G 1999) im § 31 fest. Neben einer
Reihe von technischen Merkmalen die zur benutzerfreundlicheren Gestaltung
beitragen, wird auch dem Fahrkomfort durch Minimierung von Fahrt- und
Umsteigdauern sowie der Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten und der
Sauberkeit Rechnung getragen.
Schon heute sind die ÖBB laut einer
Vereinbarung verpflichtet über die zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen
Leistungen einen quartalsweisen Qualitätsbericht zu legen, in dem auf den
Pünktlichkeitsgrad im allgemeinen, den Pünktlichkeitsgrad im Früh- und
Abendverkehr, Zugausfälle sowie eine von den Zugbildeplänen abweichende Zugbildung
einzugehen ist.
3. BBSG 2003:
Sechsjahres-Vertrag für Bereitstellung der Infrastruktur nach Bundesbahnstrukturgesetz 2003
Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003
sieht in § 42 den Abschluss eines sechsjährigen Vertrages zwischen Bund
und ÖBB vor, in welchem für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur die
Höhe des finanziellen Zuschusses festzulegen ist. Schwerpunkt des Vertrages ist
die Sicherung und die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur
und ihrer Sicherheit insbesondere der Strecken unter Berücksichtigung des
technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität.
Ziel
Ein wesentliches Ziel der ÖBB-Reform ist
die umfassende Leistungs- und Qualitätsverbesserung der ÖBB in allen
Bereichen. In der Charta des Schienenpersonenverkehrs der Europäischen Bahnen,
dem ÖPNRV-G 1999 sowie dem vorliegenden Bundesbahnstrukturgesetz 2003
sind die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen verbindlich festgeschrieben und
sollen u.a. durch laufende Überprüfungen und regelmäßig durchgeführte Umfragen
zur Kundenzufriedenheit sichergestellt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie wird ersucht, im Zusammenwirken mit den übrigen
zuständigen Bundesministern bei den bestehenden bzw. künftig abzuschließenden
Leistungsverträgen mit der ÖBB-Holding und deren Gesellschaften in geeigneter
Weise auf die Einhaltung vor allem der die Kundenzufriedenheit fördernden
Maßnahmen, zu achten:
1) Umsetzung der Charta des
Personen- und Güterverkehrs in der sich die europäischen Bahnen freiwillig
verpflichtet haben, die
Qualitätsstandards ihrer Service- und Reiseangebote
anzuheben.
2) Sicherstellung der im
ÖPNRV-G 1999 im § 31 festgeschriebenen Qualitätskriterien.
3) Erfüllung der entsprechend
BBSG 2003 § 42 festgelegten Qualitätskriterien für die Bereitstellung
der Schieneninfrastruktur, die für die Gewährung des finanziellen Zuschusses
seitens des Bundes an die ÖBB erforderlich ist.“
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Präsident Dr. Heinz Fischer: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Haidlmayr zu Wort. Redezeit: 6 Minuten. – Bitte.