Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 41. Sitzung / Seite 84

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Personennah- und Regionalverkehr 1999 (ÖPNRV-G 1999) im § 31 fest. Neben einer Reihe von technischen Merkmalen die zur benutzerfreundlicheren Gestaltung beitra­gen, wird auch dem Fahrkomfort durch Minimierung von Fahrt- und Umsteigdauern sowie der Zuverlässigkeit und Häufigkeit der Fahrten und der Sauberkeit Rechnung getragen.

Schon heute sind die ÖBB laut einer Vereinbarung verpflichtet über die zu erbringen­den gemeinwirtschaftlichen Leistungen einen quartalsweisen Qualitätsbericht zu legen, in dem auf den Pünktlichkeitsgrad im allgemeinen, den Pünktlichkeitsgrad im Früh- und Abendverkehr, Zugausfälle sowie eine von den Zugbildeplänen abweichende Zugbil­dung einzugehen ist.

3. BBSG 2003: Sechsjahres-Vertrag für Bereitstellung der Infrastruktur nach Bundes­bahnstrukturgesetz 2003

Das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 sieht in § 42 den Abschluss eines sechsjährigen Vertrages zwischen Bund und ÖBB vor, in welchem für die Bereitstellung der Schie­neninfrastruktur die Höhe des finanziellen Zuschusses festzulegen ist. Schwerpunkt des Vertrages ist die Sicherung und die laufende Verbesserung der Qualität der Schie­neninfrastruktur und ihrer Sicherheit insbesondere der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität.

Ziel

Ein wesentliches Ziel der ÖBB-Reform ist die umfassende Leistungs- und Qualitätsver­besserung der ÖBB in allen Bereichen. In der Charta des Schienenpersonenverkehrs der Europäischen Bahnen, dem ÖPNRV-G 1999 sowie dem vorliegenden Bundes­bahnstrukturgesetz 2003 sind die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen verbindlich festgeschrieben und sollen u.a. durch laufende Überprüfungen und regelmäßig durch­geführte Umfragen zur Kundenzufriedenheit sichergestellt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im Zusam­menwirken mit den übrigen zuständigen Bundesministern bei den bestehenden bzw. künftig abzuschließenden Leistungsverträgen mit der ÖBB-Holding und deren Gesell­schaften in geeigneter Weise auf die Einhaltung vor allem der die Kundenzufriedenheit fördernden Maßnahmen, zu achten:

1) Umsetzung der Charta des Personen- und Güterverkehrs in der sich die europäi­schen Bahnen freiwillig verpflichtet haben, die Qualitätsstandards ihrer Service- und Reiseangebote anzuheben.

2) Sicherstellung der im ÖPNRV-G 1999 im § 31 festgeschriebenen Qualitätskriterien.

3) Erfüllung der entsprechend BBSG 2003 § 42 festgelegten Qualitätskriterien für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur, die für die Gewährung des finanziellen Zu­schusses seitens des Bundes an die ÖBB erforderlich ist.“

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Haidlmayr zu Wort. Redezeit: 6 Minuten. – Bitte.

 


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