Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 71

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Die Regierungsvorlage löst nämlich folgendes Problem nicht:

ArbeitnehmerInnen aus den Erweiterungsländern erhalten auf Grund der Beitrittsver­träge nach wenigstens 12 Monaten Beschäftigung im Rahmen eines Praktikanten- oder Grenzgängerabkommens oder im Rahmen eines der von der Regierung geplan­ten (Regierungsprogramm) neuen Beschäftigungsabkommen Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Sie werden daher nicht mehr auf die Kontingente des betreffenden Ab­kommens angerechnet und machen dadurch Platz für neue, zusätzliche Beschäftigte in diesem Kontingent. Dadurch können die Übergangsfristen und damit die angestrebte Wirkung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes weitgehend unterlaufen werden.

Außerdem wird in Art. 2 eine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung geschaffen:

Demnach sollen künftig ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG (also als „Saisoniers“) beschäftigt waren, keinen Anspruch auf Arbeits­losengeld erwerben. Damit soll das offenkundige Problem, dass das „Saisoniermodell“ Arbeitslosigkeit erzeugt, dadurch gelöst werden, dass den davon Betroffenen kein An­spruch auf Arbeitslosengeld eingeräumt wird, selbst wenn sie Beiträge bezahlt haben, arbeitslos sind und weiterhin erlaubt in Österreich leben. Betroffen davon sind ja nicht nur ArbeitnehmerInnen, die nach Saisonende das Land verlassen sondern auch jene „Saisoniers“, die – auch nach Saisonende – erlaubt in Österreich leben. Diese Lösung ist nicht nur sozialpolitisch untragbar, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie einerseits das Äquivalenzprinzip (trotz verpflichtender Beitragsleistungen ist in bestimmten Fällen von Vornherein das Entstehen einer Gegenleistung ausgeschlos­sen) und andererseits auch den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil diese Regelung eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung (auch von Ausländern untereinan­der) zur Folge hat.

Auch der Ausschluss vom Leistungsanspruch dieser Gruppe bei gleichzeitigem Entfall der Beitragsleistung wäre keine Lösung, weil dadurch das Solidarprinzip untergraben und erst Recht verfassungsrechtliche Bedenklichkeit erzeugt würde.

Eine Lösung des Problems der durch das Saisonierprinzip induzierten erhöhten Ar­beitslosigkeit kann nur darin bestehen, dass deren Ursachen beseitigt werden und das Saisoniermodell eingeschränkt wird. Dies wird auch in den jährlichen Gutachten des WIFO zur Niederlassungsquote dargestellt.

Zu I Z 1 und 2:

Als Kalendervierteljahr gelten die Zeiträume von 1. Jänner bis 31. März, 1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember d.J. Durch die Bestimmung, dass die Höchstzahl gemäß § 18 FrG sowohl im Kalendervierteljahr als auch im gesamten Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, ist sichergestellt, dass zwar temporäre Überschreitungen der Höchstzahl zulässig sind; infolge der Bindung auch des Durchschnitts des Kalendervierteljahres an die Höchstzahl des § 18 FrG kann jedoch weitgehend ausgeschlossen werden, dass der Jahresdurchschnitt die Höchstzahl des § 18 FrG deshalb überschreitet, weil es während des Jahres zu so großen Höchstzahlüberschreitungen kommt, die später nicht mehr durch Unterschrei­tung kompensiert werden können. Durch diese Änderung und durch die Klarstellung, dass mit dem Jahresdurchschnitt das arithmetische Mittel und nicht eine nicht näher definierte „Gewichtung“ maßgeblich ist, wird die bisherige verfassungsrechtliche Be­denklichkeit des Abs. 1a durch Schaffung einer hinreichenden Bestimmtheit der Norm beseitigt.

Gleichzeitig soll mit diesen Änderungen der Abs. 1 und 1a eine Bewilligung von „Saiso­nierkontingenten“ nur noch dann und in dem Ausmaß möglich sein, wenn gleichzeitig das im Land gegebene Arbeitskräftepotenzial zu erschließen versucht wird; und nur in


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