Die
Regierungsvorlage löst nämlich folgendes Problem nicht:
ArbeitnehmerInnen
aus den Erweiterungsländern erhalten auf Grund der Beitrittsverträge nach
wenigstens 12 Monaten Beschäftigung im Rahmen eines Praktikanten- oder
Grenzgängerabkommens oder im Rahmen eines der von der Regierung geplanten
(Regierungsprogramm) neuen Beschäftigungsabkommen Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt.
Sie werden daher nicht mehr auf die Kontingente des betreffenden Abkommens
angerechnet und machen dadurch Platz für neue, zusätzliche Beschäftigte in
diesem Kontingent. Dadurch können die Übergangsfristen und damit die
angestrebte Wirkung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes weitgehend
unterlaufen werden.
Außerdem
wird in Art. 2 eine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung geschaffen:
Demnach
sollen künftig ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5
AuslBG (also als „Saisoniers“) beschäftigt waren, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erwerben. Damit soll das offenkundige Problem, dass das „Saisoniermodell“ Arbeitslosigkeit
erzeugt, dadurch gelöst werden, dass den davon Betroffenen kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld eingeräumt wird, selbst wenn sie Beiträge bezahlt haben,
arbeitslos sind und weiterhin erlaubt in Österreich leben. Betroffen davon sind
ja nicht nur ArbeitnehmerInnen, die nach Saisonende das Land verlassen sondern
auch jene „Saisoniers“, die – auch nach Saisonende – erlaubt in
Österreich leben. Diese Lösung ist nicht nur sozialpolitisch untragbar, sondern
auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie einerseits das Äquivalenzprinzip
(trotz verpflichtender Beitragsleistungen ist in bestimmten Fällen von
Vornherein das Entstehen einer Gegenleistung ausgeschlossen) und andererseits
auch den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil diese Regelung eine sachlich nicht
begründete Ungleichbehandlung (auch von Ausländern untereinander) zur Folge
hat.
Auch
der Ausschluss vom Leistungsanspruch dieser Gruppe bei gleichzeitigem Entfall
der Beitragsleistung wäre keine Lösung, weil dadurch das Solidarprinzip untergraben
und erst Recht verfassungsrechtliche Bedenklichkeit erzeugt würde.
Eine
Lösung des Problems der durch das Saisonierprinzip induzierten erhöhten Arbeitslosigkeit
kann nur darin bestehen, dass deren Ursachen beseitigt werden und das
Saisoniermodell eingeschränkt wird. Dies wird auch in den jährlichen Gutachten
des WIFO zur Niederlassungsquote dargestellt.
Zu I
Z 1 und 2:
Als
Kalendervierteljahr gelten die Zeiträume von 1. Jänner bis 31. März,
1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September und
1. Oktober bis 31. Dezember d.J. Durch die Bestimmung, dass die
Höchstzahl gemäß § 18 FrG sowohl im Kalendervierteljahr als auch im
gesamten Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, ist sichergestellt, dass
zwar temporäre Überschreitungen der Höchstzahl zulässig sind; infolge der
Bindung auch des Durchschnitts des Kalendervierteljahres an die Höchstzahl des
§ 18 FrG kann jedoch weitgehend ausgeschlossen werden, dass der
Jahresdurchschnitt die Höchstzahl des § 18 FrG deshalb überschreitet, weil
es während des Jahres zu so großen Höchstzahlüberschreitungen kommt, die später
nicht mehr durch Unterschreitung kompensiert werden können. Durch diese
Änderung und durch die Klarstellung, dass mit dem Jahresdurchschnitt das
arithmetische Mittel und nicht eine nicht näher definierte „Gewichtung“
maßgeblich ist, wird die bisherige verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des
Abs. 1a durch Schaffung einer hinreichenden Bestimmtheit der Norm
beseitigt.
Gleichzeitig soll mit diesen Änderungen der Abs. 1 und 1a eine Bewilligung von „Saisonierkontingenten“ nur noch dann und in dem Ausmaß möglich sein, wenn gleichzeitig das im Land gegebene Arbeitskräftepotenzial zu erschließen versucht wird; und nur in