Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Heidrun Silhavy, Riepl und KollegInnen zum
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (437 d.B.) über die
Regierungsvorlage (414 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden
(EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat
wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 3
eingefügt:
„3. § 5 Abs. 1 lautet:
§ 5. (1) Im Falle eines kurzfristig
auftretenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland gegebenen
Arbeitskräftepotenzial auch bei Einsatz aller betriebswirtschaftlich und
arbeitsmarktpolitisch sinnvoll nutzbaren Mittel für eine ausgewogene
Personalentwicklungs- und Personalerschließungspolitik nicht abgedeckt werden
kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb
des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen
Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung
ausländischer Arbeitskräfte in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region für
den Wirtschaftszweig Winter- oder Sommerfremdenverkehr oder für den
Wirtschaftszweig Land- / Forstwirtschaft oder
2. für die kurzfristige Zulassung
ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das
Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen.“
2. Nach Z 3 neu wird folgende Z 4
eingefügt:
„4. § 5 Abs. 1a lautet:
(1a) Die nach
§ 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische
Arbeitskräfte darf im Durchschnitt (arithmetisches Mittel) des
Kalendervierteljahres und im Durchschnitt des gesamten Kalenderjahres nicht
überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl
sind zulässig, sofern sowohl der Durchschnitt des jeweiligen
Kalendervierteljahres als auch jener des gesamten Kalenderjahres nicht
überschritten wird.“
3. Die
bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 5 bis 10.
II.
Artikel 2 entfällt.
Begründung
Die
Regierungsvorlage bewirkt, dass StaatsbürgerInnen der Erweiterungsländer im
Falle einer Beschäftigung als ArbeitnehmerInnen in Österreich beziehungsweise
im Falle einer Entsendung nach Österreich grundsätzlich dem AuslBG unterliegen,
soweit nicht Ausnahmen auf Grund der Beitrittsverträge gelten. Diesem Ziel der
Regierungsvorlage ist zuzustimmen, es bleiben damit jedoch wesentliche
Probleme ungelöst.