Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 55. Sitzung / Seite 70

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Riepl und KollegInnen zum Bericht des Ausschus­ses für Arbeit und Soziales (437 d.B.) über die Regierungsvorlage (414 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversiche­rungsgesetz geändert werden (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

„3. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland gegebenen Arbeitskräftepotenzial auch bei Einsatz aller betriebs­wirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch sinnvoll nutzbaren Mittel für eine ausgewogene Personalentwicklungs- und Personalerschließungspolitik nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verord­nung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region für den Wirtschaftszweig Winter- oder Sommerfremdenver­kehr oder für den Wirtschaftszweig Land- / Forstwirtschaft oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festzulegen.“

2. Nach Z 3 neu wird folgende Z 4 eingefügt:

„4. § 5 Abs. 1a lautet:

(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im Durchschnitt (arithmetisches Mittel) des Kalendervierteljahres und im Durchschnitt des gesamten Kalenderjahres nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern sowohl der Durch­schnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres als auch jener des gesamten Kalenderjah­res nicht überschritten wird.“

3. Die bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 5 bis 10.

II. Artikel 2 entfällt.

Begründung

Die Regierungsvorlage bewirkt, dass StaatsbürgerInnen der Erweiterungsländer im Falle einer Beschäftigung als ArbeitnehmerInnen in Österreich beziehungsweise im Falle einer Entsendung nach Österreich grundsätzlich dem AuslBG unterliegen, soweit nicht Ausnahmen auf Grund der Beitrittsverträge gelten. Diesem Ziel der Regierungs­vorlage ist zuzustimmen, es bleiben damit jedoch wesentliche Probleme ungelöst.

 


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