Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 43

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erleben, wie sich die Väter um die Kinder kümmern, ist das ein großer Schritt in die richtige Richtung. Die Väter sind dann auch vertrauter mit den Kindern. Es ist uns aber klar, dass das nur ein Mosaikstein sein kann, ein Mosaikstein in einer ganzen Palette von Maßnahmen, die wir dringend brauchen, damit Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bringen sind. Aber wir unterstützen auf jeden Fall diesen einen Punkt und werden dem Antrag der SPÖ auf Einrichtung eines Vaterschutzmonats gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

10.20


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Mandak eingebrachte Ab­änderungsantrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an alle Abge­ordneten verteilt. Er wurde von Frau Abgeordneter Mandak in den Grundzügen hin­reichend dargestellt, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mandak zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitzeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bau­arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geän­dert werden (399 der Beilagen XXII. GP)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Z. 1: Artikel 1, Abschnitt 6:

1. § 15h Absatz 1 erhält die Bezeichnung „§ 15h.“

2. Satz 1 des § 15h lautet: „Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeit­beschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.“

3. Die Absätze 2, 3 und 4 des § 15h entfallen.

4. In § 15i entfällt „Abs. 1 oder 4“.

Z. 2: Artikel 2, Abschnitt 3:

1. § 8 Absatz 1 erhält die Bezeichnung „§ 8.“

2. Satz 1 des § 8 lautet: „Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbe­schäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.“

3. Die Absätze 2, 3 und 4 des § 8 entfallen.

4. In § 8a entfällt „Abs. 1 oder 4“.

Z. 3: Artikel 3:

1. § 26j Absatz 1 erhält die Bezeichnung „§ 26j.“

2. Satz 1 des § 26j lautet: „Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeit­beschäf­tigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einen späteren Schuleintritt des Kindes.“

2. Die Absätze 2, 3 und 4 des § 26j entfallen.

3. In § 26k entfällt „Abs. 1 oder 4“.

4. § 105f Absatz 1 erhält die Bezeichnung „§ 105f“.

 


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