1. frühestens mit Ablauf der Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2,
2. im Anschluss an einen im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verbrauchten Gebührenurlaub,
3. frühestens drei Monate nach Zugang des schriftlichen Verlangens an den Arbeitgeber.
(3) Die Dienstnehmerin muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 1 oder bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder drei Monate vor dem gewünschten Antrittstermin dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. Die Bekanntgabe muss Beginn und Dauer der Teilzeibeschäftigung sowie Lage und Dauer der Arbeitszeit enthalten. Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von ihrer Stellung in der betrieblichen Organisation. Das rechtzeitig bekannt gegebene Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Die Dienstnehmerin kann eine rechtzeitig bekannt gegebene Teilzeitbeschäftigung trotz Einreichung der Klage zum bekannt gegebenen Termin antreten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterführen.
(4) Der Dienstgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung der Dienstnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten.
(5) In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ist eine Berufung zulässig.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes, für das die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz gilt auch während eines Rechtsstreites nach Abs 3.
Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15i. (1) Adoptiv- und Pflegemütter,
1. die ein Kind allein oder mit dem Ehegatten an Kindes statt annehmen oder
2. die ein Kind in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernehmen, haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ab dem Tag der Annahme des Kindes an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege. § 15 h Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“
(2) Im Fall von § 15i Abs. 1 Z 1 hat die Dienstnehmerin abweichend von § 15h Abs. 2 Z 3 den Antritt der Teilzeitbeschäftigung unverzüglich bekannt zu geben. § 15h Abs. 3 Satz 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) § 15h Abs. 4 bis Abs. 10 sind anzuwenden.
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