Benachteiligungsverbot
§ 15j. (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was die Dienstnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
(2) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
(3) Dienstnehmerinnen, die wegen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h oder § 15i im Betrieb benachteiligt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.
(4) Dienstnehmerinnen müssen bei Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vermuten lassen. Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
§ 15k. (1) Wird der Klage des Arbeitgebers stattgegeben, kann die Dienstnehmerin ab Rechtskraft der Entscheidung Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
(2) Sie hat den Dienstgeber unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung davon zu benachrichtigen und Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben.“
2. Z 15 entfällt.
3. Die bisherige Z 16 erhält die Bezeichnung Z 15 und lautet:
„15. Nach § 15k wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen“
4. Die bisherige Z 17 erhält die Bezeichnung Z 16 und lautet:
„16. Der bisherige § 15k erhält die Bezeichnung „§15l“ und das Zitat „§15j“ wird durch das Zitat „§ 15k“ ersetzt.
5. Die bisherigen Z 18 bis 32 erhalten die Bezeichnung Z 17 bis 31.
6. In der Z 31 neu lautet der erste Satz:
„31. Dem § 40 wird folgender Abs. 16 angefügt:
(16) Die §§ 11, 15 d Abs. 5, 15h bis k, 16, 18a und 23 Abs. 8, 11, 12, 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren werden, sowie für Mütter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in einer Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1, in einem an eine Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 anschließenden Gebührenurlaub, in einer Karenz gemäß § 15 oder in einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder § 15i MschG 1979 idF BGBl I 2002/87 befinden.“
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert
1. Z 5 lautet wie folgt:
„5. Die §§ 8 und 8a werden durch folgenden § 8 samt Überschrift ersetzt:
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