Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 76

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit)

§ 8.(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein schriftliches Verlangen Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Er muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebs­rat errichtet ist, ist dieser vom Verlangen der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG, Karenz oder Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(2) Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht nach Maßgabe der Bekanntgabe durch den Dienstnehmer bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes. Er beginnt

1. mit der Geburt des Kindes,

2. im Anschluss an einen im Anschluss die Geburt des Kindes verbrauchten Ge­bührenurlaub,

3. frühestens drei Monate nach Zugang des schriftlichen Verlangens an den Arbeitgeber."

(3) Der Dienstnehmer muss die Teilzeitbeschäftigung bis spätestens drei Monate vor dem errechneten Entbindungstermin oder bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder drei Monate vor dem gewünschten Antritts­termin dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. Die Bekanntgabe muss Beginn und Dauer der Teilzeibeschäftigung sowie Lage und Dauer der Arbeitszeit enthalten. Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von seiner Stellung in der betrieblichen Organisation. Das rechtzeitig bekannt gegebene Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Der Dienstnehmer kann eine rechtzeitig bekannt gegebene Teilzeitbeschäftigung trotz Einreichung der Klage zum bekannt gegebenen Termin antreten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterführen.

(4) Der Dienstgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung des Dienstnehmers im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten.

(5) In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ist eine Berufung zulässig.

(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nicht­inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Arbeitnehmer mit zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Arbeitnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EstG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der Teilzeit­beschäftigung, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes, für das die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz gilt auch während eines Rechtsstreits nach Abs. 3."

2. Nach Z 5 wird Z 5a eingefügt und lautet:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite