Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 77

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„5a. Die §§ 8a bis 8h entfallen.“

3. Nach Z 5a wird Z 5b eingefügt und lautet:

„5b. § 9 samt Überschrift lautet:

Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) der Adoptiv- oder Pflegevater

§ 9. (1) Adoptiv- und Pflegeväter,

1. die ein Kind allein oder mit der Ehegattin an Kindes statt annehmen oder

2. die ein Kind in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernehmen, haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ab dem Tag der Annahme des Kindes an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege. § 15h Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“

(2) Im Fall von § 9 Abs. 1 Z 1 hat der Dienstnehmer abweichend von § 9 Abs. 2 Z 3 den Antritt der Teilzeitbeschäftigung unverzüglich bekannt zu geben. § 9 Abs. 3 Satz 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) § 8 Abs. 4 bis Abs. 8 sind anzuwenden."

4. Nach Z 5b wird Z 5c eingefügt und lautet:

„5c. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

Benachteiligungsverbot

§ 9a. (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was Dienstnehmern, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftig­ten benachteiligt.

(2) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

(3) Dienstnehmern, die wegen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 oder § 9 im Betrieb benachteiligt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

(4) Dienstnehmer müssen bei Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vermuten lassen. Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vorliegt."

5. Nach Z 5c wird Z 5d eingefügt und lautet:

„5d. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

§ 9b. (1) Wird der Klage des Arbeitgebers stattgegeben, kann der Dienstnehmer ab Rechtskraft der Entscheidung Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.“

(2) Er hat den Dienstgeber unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung davon zu benachrichtigen und Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

6. Z 6 lautet:

„6. Nach § 9b wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

 


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