Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen“
7. Nach Z 6 wird Z 6a eingefügt und lautet:
„6a.. Der bisherige § 9a erhält die Bezeichnung § 9c.“
8. Z 7 lautet:
„7. Nach § 9c wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
Abschnitt 5“
9. Z 16 erster Satz lautet:
„16. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:
(11) Die §§ 7 Abs. 1 Z 2, 8 bis 9b und 10 Abs. 10, 13, 14, 17 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft und gelten für Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren wurden, sowie für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter), die sich im Anschluss an die Geburt eines Kindes in einem Gebührenurlaub oder in einer Karenz gemäß § 2 oder in einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG idF BGBl. I 2002/100 befinden.“
III. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Z 5 wird wie folgt geändert:
„5. (Grundsatzbestimmung) Im § 26e Abs. 4 wird die Wortfolge „vereinbarte Teilzeitbeschäftigung“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 26j und 26k“ ersetzt.“
2. Z 6 wird wie folgt geändert:
„6. (Grundsatzbestimmung) § 26f Abs. 1 Z 2 lautet:
2. nach dem Ende einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j und § 26k, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.“
3. Z 7 wird wie folgt geändert:
„7. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j und 26k samt Überschriften werden durch folgende §§ 26j bis 26o samt Überschriften ersetzt:
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit)
§ 26j. (Grundsatzbestimmung) (1) Dem Dienstnehmer ist auf sein schriftliches Verlangen Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Er muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser vom Verlangen der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG, Karenz oder Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.
(2) Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht nach Maßgabe der Bekanntgabe durch den Dienstnehmer bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes. Er beginnt
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