(3) § 26j Abs. 4 bis Abs. 8 sind anzuwenden.
§ 26l. (Grundsatzbestimmung) (1) Wird der Klage des Arbeitgebers stattgegeben, kann der Dienstnehmer ab Rechtskraft der Entscheidung Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
(2) Er hat den Dienstgeber unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung davon zu benachrichtigen und Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben.
Benachteiligungsverbot
§ 26m. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was Dienstnehmern, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
(2) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
(3) Dienstnehmern, die wegen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j oder § 26k im Betrieb benachteiligt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.
(4) Dienstnehmer müssen bei Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vermuten lassen. Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vorliegt."
4. Die § 26m und § 26n erhalten die Bezeichnung §§ 26n und 26o.
5. Z 8 bis 10 entfallen.
6. Z 19 lautet wie folgt:
„19. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 105f wird durch folgende §§ 105f bis 105i samt Überschriften ersetzt:
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit)
§ 105f. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr schriftliches Verlangen Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Sie muss ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat erreichtet ist, ist dieser vom Verlangen der Teilzeitbeschäftigung zu benachrichtigen. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Karenz oder Teilezeitbeschäftigung des anderen Elternteils.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht nach Maßgabe der Bekanntgabe durch die Dienstnehmerin bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes. Er beginnt frühestens mit Ablauf der Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2, im Anschluss an einen im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verbrauchten Gebührenurlaub frühestens drei Monate nach Zugang des schriftlichen Verlangens an den Arbeitgeber."
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Dienstnehmerin muss die Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Frist gemäß § 5 Abs. 1 oder bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Ende der Karenz oder drei Monate vor dem gewünschten Antrittstermin dem Dienstgeber schriftlich bekannt geben. Die Bekanntgabe muss Beginn und Dauer der Teilzeibeschäftigung sowie Lage und Dauer der Arbeitszeit
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