enthalten. Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin Teilzeitarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zu ermöglichen, unabhängig von ihrer Stellung in der betrieblichen Organisation. Das rechtzeitig bekannt gegebene Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung wird wirksam, wenn der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Die Dienstnehmerin kann eine rechtzeitig bekannt gegebene Teilzeitbeschäftigung trotz Einreichung der Klage zum bekannt gegebenen Termin antreten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterführen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Dienstgeber hat in seiner Klage die sachlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Verlangens zu beweisen. Insbesondere können zumutbare Mehrkosten oder die Stellung der Dienstnehmerin im Betrieb nicht als sachliche Gründe gelten.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ist eine Berufung zulässig.
(6) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(7) (Grundsatzbestimmung) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EstG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) (Gundsatzbestimmung) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 beginnt mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 6 und endet vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, spätestens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes, für das die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz gilt auch während eines Rechtsstreites nach Abs 3.
Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105g. (Grundsatzbestimmung) (1) Adoptiv- und Pflegemütter,
1. die ein Kind allein oder mit dem Ehegatten an Kindes statt annehmen oder
2. die ein Kind in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernehmen, haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ab dem Tag der Annahme des Kindes an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege. § 105f Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“
(2) (Grundsatzbestimmung) Im Fall von § 105g Abs. 1 Z 1 hat die Dienstnehmerin abweichend von § 105f Abs. 2 Z 3 den Antritt der Teilzeitbeschäftigung unverzüglich bekannt zu geben. § 105f Abs. 3 Satz 4 und 5 sind anzuwenden.
(3) (Grundsatzbestimmung, unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 105f Abs. 4 bis Abs. 10 sind anzuwenden.
Benachteiligungsverbot
§ 105h. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstgeber hat alles zu unterlassen, was die Dienstnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 105f und § 105g in Anspruch nehmen, gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.
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