Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 82

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(2) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat insbesonders dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen in Teilzeitbeschäftigung sämtliche wichtigen Informationen erhalten und an betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

(3) (Grundsatzbestimmung) Dienstnehmerinnen, die wegen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 105f oder § 105g im Betrieb benachteiligt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Ersatz der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dienstnehmerinnen müssen bei Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vermuten lassen. Es obliegt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass keine Benachteiligung wegen der Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

§ 105i. (Grundsatzbestimmung) (1) Wird der Klage des Arbeitgebers stattgegeben, kann die Dienstnehmerin ab Rechtskraft der Entscheidung Karenz bis zum 2. Geburts­tag des Kindes in Anspruch nehmen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Sie hat den Dienstgeber unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung davon zu benachrichtigen und Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

7. Z 20 wird wie folgt geändert:

„20. Der bisherige § 105g erhält die Bezeichnung § 105j.“

8. Z 21 wird wie folgt geändert:

„21. (Grundsatzbestimmung) § 106 lautet:

§ 106. (Grundsatzbestimmung) Für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)Wohnung gilt

§ 26n.“

9. Z 22 wird wie folgt geändert:

„22. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

(20) (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausfüh­rungsgesetze der Länder zu §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 1, 26b Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26o, 31 Abs. 5, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2004 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(21) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetze haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu §§ 10a Abs. 9, 26a Abs. 1, 26b Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26o, 31 Abs. 5, 39e Abs. 3, 39q Abs. 2, 74 Abs. 2, 97 Abs. 5, 105d Abs. 3, 105f bis 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I XXX/2004 gelten für

1. Eltern, deren Kind ab dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes geboren sind,

2. Eltern, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungs­gesetzes in Karenz oder in Teilzeibeschäftigung nach dem Ausführungsgesetz oder nach einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet,

3. Eltern, wenn sich die Mutter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausfüh­rungsgesetzes in einer Schutzfrist gemäß § 99 Abs. 1 und 2, gleichartigen öster­reichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mit­gliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet,

 


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