Zum Wort ist nun vorläufig niemand mehr gemeldet. – Das scheint auch endgültig so zu sein.
Die Debatte ist daher geschlossen.
Die Herr Berichterstatter wünschen kein Schlusswort.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz geändert werden, in 485 der Beilagen.
Hiezu haben die Abgeordneten Amon, Rossmann, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf den Einleitungssatz in Artikel 2 bezieht.
Es liegt nur dieser eine Antrag vor, daher werde ich über den Gesetzentwurf in der Fassung des Ausschussberichtes unter Berücksichtigung des eben erwähnten Abänderungsantrages abstimmen lassen.
Da der vorliegende Gesetzentwurf Verfassungsbestimmungen enthält, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ich bitte nunmehr jene Damen und Herren, die diesem Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Amon und Rossmann zustimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Antrag auch in dritter Lesung zustimmen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist wieder einstimmig.
Ich stelle ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten DDr. Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Dienstnehmerschutz im Lehrerbereich.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für den Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Der Antrag findet nicht die erforderliche Mehrheit, er ist daher abgelehnt.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 486 der Beilagen.
Da dieser Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, im Sinne des Artikels 14 Abs. 10 der Bundesverfassung nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden kann, stelle ich diese einmal fest.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf wurde nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. Es liegt somit kein Gesetzesbeschluss des Nationalrates im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung vor.
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