Aufgrund
des Fehlens der aufgehobenen Bestimmungen wird möglicherweise eine
Verlangsamung der Verfahren eintreten. Dies wiederum würde einerseits eine verstärkte
Ungewissheit für die Asylwerber und möglicherweise eine Verteuerung für Bund
und Länder andererseits bedeuten.
Konkret
bezieht sich dies auf die Einschränkung des Neuerungsverbots. Dieses hätte dazu
führen sollen, dass alle Behauptungen über Verfolgungen bereits in der ersten
Instanz vorgelegt bzw. vorgebracht werden müssten. Noch vor kurzem war es
gängige Praxis, dass in der zweiten Instanz und teilweise sogar noch direkt vor
der Abschiebung von den Asylwerbern neue Behauptungen aufgestellt worden
waren, warum doch Asylgründe vorhanden und dadurch ein positives Asylverfahren
zu erwarten sei.
Eine
rasche Novellierung des Asylgesetzes 2003 ist daher notwendig, um die durch den
Verfassungsgerichtshof-Entscheid entstandene Lücke schnellstmöglich zu schließen.
Da nun Teile des Asylgesetzes aufgehoben wurden, bietet diese Situation auch
die beste Chance, dieses Gesetz im Zuge einer Reparatur weiter zu verbessern
und neu zu gestalten. Bestehende Probleme, die sich im Vollzug herausgestellt
haben, wie zum Beispiel im Bereich Traumatisierung, Zurückweisung an der
Grenze, etc. könnten gleichzeitig mit der Reparatur ausgeräumt werden. Ein sehr
strenges, restriktives und auch im Vollzug funktionierendes neues Asylgesetz
muss jetzt sicherstellen, dass Österreich wirksam Schutz und Hilfe für
Flüchtlinge nach der Genfer Konvention gewährt, aber Wirtschaftsflüchtlinge
entweder gar nicht in das Land lässt oder umgehend in ihre Heimatländer
abschiebt.
Österreich
soll daher unter Wahrung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention
alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um einen Missbrauch des Asylrechts
hintanzuhalten.
In
diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesminister
für Inneres folgenden
Dringlichen Antrag:
Der
Nationalrat wolle beschließen:
„Der
Bundesminister für Inneres wird ersucht, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage
vorzulegen, die die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig
aufgehobenen Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in
der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. Nr. I 101/2003 im Interesse der
österreichischen Bevölkerung und der im Sinne der Genfer Konvention bzw. der
EMRK Verfolgten verfassungskonform überarbeitet und folgende Maßnahmen unter
Beachtung der bereits in der EU harmonisierten Bereiche des Asyl- und
Migrationswesens beinhaltet:
Rasche
Prüfung und – negativen Falls – Abschiebung von wegen schwerer
Straftaten verurteilter Asylwerber
Unterbindung
des Asylmissbrauchs
Verbesserung
der Vollzugsmöglichkeiten des Asylgesetzes
Klare
Mitwirkungsverpflichtungen eines Asylwerbers an der Identitätsfeststellung und
im Asylverfahren
Ferner
wird der Bundesminister für Inneres ersucht, im Interesse der Sicherung von
Abschiebungen seine Bestrebungen zum Abschluss von Rückübernahmeübereinkommen
fortzusetzen.