Der
Budgetvoranschlag für 2005 sieht im Bereich des Asyl- und Fremdenwesens für die
Flüchtlingsbetreuung und Integration Ausgaben von 106,688.000 € vor, was
im Vergleich zum Jahre 2004, wo 52,862.000 € im Budget veranschlagt
wurden,, mehr als eine Verdoppelung bedeutet .
Bei
der Zahl der Asylsuchenden und ihrer Herkunftsländer bestehen große Unterschiede
zwischen den Ländern der Europäischen Union. In Frankreich beläuft sich die
Zahl der Asylsuchenden auf 51.360, in Deutschland auf 50.445, in Großbritannien
auf 49.369 und in Österreich auf 32.342. Im Jahr 2003 beliefen sich die
Asylanträge in den EU-Staaten Großbritannien auf 61.050, in Frankreich auf
51.360, in Deutschland auf 50.450 und in Österreich auf 32.340. Österreich ist
daher trotz aller Bemühungen eines der Hauptzielländer für Asylsuchende und
Wirtschaftsflüchtlinge.
Am
Freitag den 15. Oktober 2004 gab der Verfassungsgerichtshof seine
Entscheidung über die Anfechtungen einzelner Bestimmungen des Asylgesetzes 2003
bekannt. Die Anträge der Oberösterreichischen und der Wiener Landesregierung
sowie des Unabhängigen Bundesasylsenats wurden teilweise aus formalen Gründen
zurückgewiesen, zum Großteil hielten auch die übrigen angefochtenen
Bestimmungen des Asylgesetzes der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof
stand. Nur in drei Punkten, nämlich beim Neuerungsverbot, beim generellen
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Ausweisung im Dublin-Verfahren und
bei der Verhängung von Schubhaft, wurde den Antragstellern, und hier auch nur
teilweise, Recht gegeben.
Das
Neuerungsverbot des Asylgesetzes sah als eine von vier Ausnahmen vor, dass ein
Asylwerber in zweiter Instanz nur dann neue Beweise vorbringen durfte, wenn er
"aufgrund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung" nicht in der
Lage war, diese in erster Instanz vorzubringen. Diese Bestimmung ist für den
Verfassungsgerichtshof zu eng gefasst, weshalb sie ersatzlos gestrichen wird.
Das Neuerungsverbot an sich bleibt damit zwar in Kraft, allerdings können sich
künftig alle Asylwerber auf eine "psychische und physische
Sondersituation" und damit auf die Ausnahmebestimmungen berufen. Die
Beweiswürdigung liegt letztlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat.
Vom
Verfassungsgerichtshof wurde auch jene Bestimmung aufgehoben, wonach im
Dublin-Verfahren die Ausweisungsentscheidung generell sofort durchsetzbar war.
wenn der Asylantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil die Verfahrensführung in
die Zuständigkeit eines anderen Staates fiel. Hier stünden dem öffentlichen
Interesse einer raschen Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des
Asylwerbers entgegen. Die im Sinne der Menschenrechtskonvention nötige
Interessensabwägung könne nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der generelle
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mache eine derartige Interessensabwägung
unmöglich.
Weiters
wurde angefochten, dass die bloße Stellung eines erneuten Asylantrages nach
rechtskräftiger negativer Entscheidung, ein so genannter Folgeantrag, zur
Verhängung der Schubhaft genügt. Das Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen in
Form von wiederholten Antragstellungen bei gleicher Sach- und Rechtslage
entgegenzuwirken, geht dem Verfassungsgerichtshof zu weit. Für diesen Punkt hat
der Verfassungsgerichtshof eine Reparaturfrist bis zum 30. Juni 2005
gesetzt.
Bestätigt
wurden hingegen die angefochtenen Bestimmungen zur Drittstaatsicherheit von
Schweiz und Liechtenstein, die Durchsuchungsbestimmungen, die Liste sicherer
Herkunftsstaaten und die Regelung der Bundesbetreuung.
Durch
die Aufhebung von Teilen des Asylgesetzes 2003 besteht die Gefahr, dass es
erneut zu einem verstärkten Asylantragsaufkommen kommt. Österreich wird dadurch
für Asylwerber aufgrund der geänderten Gesetzeslage im Vergleich zu den anderen
EU-Ländern interessanter.