1. Jänner
1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner
1959 bis 31. Dezember 1959 ............................ 59. Lebensjahr. «
Art. 6 (Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 4 lautet:
»4. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981,
oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte
Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch
die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der
Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,
nicht entgegen.“«
b) § 79 Abs. 81 in der Fassung
der Z 14 lautet:
»(81) Die §§ 6, 16 Abs. 1, 22
Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32
Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.«
c) Nach der Z 16 wird folgende
Z 17 angefügt:
»17. Nach § 82 wird folgender
§ 83 angefügt:
„Evaluierung
§ 83. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des
§ 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 bis
zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“«
Art. 8 (Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 lauten:
»5. § 236b Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der