»Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes,
der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs-
und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.«
e) Im § 24e Z 1 in der Fassung
der Z 14 wird der Ausdruck „§ 4a Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck
„§ 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3“ ersetzt.
f) Im § 24e in der Fassung der
Z 14 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
»1a. für Teilversicherte nach § 4a
Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für
Landesverteidigung;«
g) Nach der Z 23 werden folgende
Z 23a und 23b eingefügt:
»23a. Dem § 107a Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt
verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
23b. Im § 107a Abs. 3 erster
Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der
Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«
h) Die Z 32 lautet:
»32. Im § 123 Abs. 1 Z 3
wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«
i) § 295 Abs. 6 in der Fassung
der Z 45 lautet:
»(6) § 27a zweiter Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche
Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107
Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor
entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden
Beitragsteile bei Anfall einer Direktpen-sionsleistung – aufgewertet mit
dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung
schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«
j) Dem § 295 in der Fassung der
Z 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:
»(11) § 287 Abs. 12 ist auch
auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem
1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und
zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten
Zeitraum, so tritt
1. bei männlichen Versicherten an die
Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;
2. bei weiblichen Versicherten an die
Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner
1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;